Dr. Jörg Laber

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Rechtsschutzmöglichkeiten gegen "aufgedrängte" Versäumnisurteile

Unser Partner Dr. Jörg Laber befasst sich in der August-Ausgabe des Arbeits-Rechts-Beraters (2008, 253 ff.) mit der Thematik des „aufgedrängten" Anerkenntnisurteils im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht.

Nach § 307 ZPO ergeht ein Anerkenntnisurteil, sobald eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil anerkennt, ohne dass es insoweit einer mündlichen Verhandlung bedarf. Dies gilt auch für die Güteverhandlung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren und ohne dass es eines Antrages des klagenden Arbeitnehmers bedürfte.

Voraussetzung ist freilich, dass dem Kläger zuvor hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist, damit er seinen Sachantrag ggf. erweitern, ändern oder zurücknehmen kann. Ein daraufhin ergangenes Anerkenntnisurteil wird wirkungslos, soweit der Kläger vor der streitigen Verhandlung gem. § 57 ArbGG ohne, danach ansonsten mit Einwilligung des beklagten Arbeitgebers die Klage zurücknimmt (§ 269 Abs. 3 ZPO).

Erscheinungsdatum: 04.09.2008