Dr. Jörg Laber

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Flexibilität und Zielvereinbarungen

Unsere Kollegen Dr. Jörg Laber und Dr. Oliver Reinartz widmen sich im aktuellen Heft der Zeitschrift „Der Arbeitsrechtsberater“ (ArbRB 2008, 125 - 129) der Problematik von formulierten Arbeitsvertragsbedingungen im Zusammenhang mit Zielvereinbarungen. Hierzu setzen sie sich mit drei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahre 2007 auseinander, in denen sich das BAG zur Zulässigkeit verschiedener Klauseltypen im Zusammenhang mit der Gewährung einer Zielvergütung geäußert hat.

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien neben der fixen Vergütung zusätzlich eine Zielvergütung, deren Gewährung von dem Erreichen bestimmter, noch festzulegender Ziele im jeweiligen Geschäftsjahr abhängig sein soll, haben die Arbeitsvertragsparteien ein erhebliches Interesse daran, gleichbleibende Rahmenbedingungen für die Gewährung der Zielvergütung in einer ständigen Vereinbarung außerhalb der jährlichen Zielvereinbarung zu treffen. Hierzu bieten sich verschiedene, aus dem Bereich des Arbeitsvertragsrechts bekannte Klauseltypen an, deren Zulässigkeit sich jedoch anhand der §§ 305 ff. BGB orientiert. Insbesondere müssen solche Klauseln vor dem Hintergrund des § 307 Abs. 1 BGB klar und verständlich sein und dürfen den Arbeitnehmer nicht in unangemessener Weise benachteiligen.

Das BAG hat u.a. entschieden, dass ein sog. Freiwilligkeitsvorbehalt in Zielvereinbarungen unzulässig ist. Flexibilität lässt sich in diesem Bereich nach Ansicht des BAG vor allem durch einen sog. Widerrufsvorbehalt erreichen. Zugleich hat das BAG sog. Stichtags- und Rückzahlungsklauseln unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einer Zielvergütung für zulässig gehalten.

Dr. Jörg Laber und Dr. Oliver Reinartz geben anhand der Rechtsprechung des BAG konkrete Formulierungsbeispiele für eine Rahmenvereinbarung an die Hand. Über die Entscheidungen des BAG hinaus besprechen sie außerdem die Folgen von Fehlzeiten auf die Höhe der Zielvergütung, die Verteilung der Initiativlast für die Festlegung der jährlichen Ziele sowie die Möglichkeit zur Begrenzung der Höhe des Schadens für den Fall, dass eine Zielfestlegung unterblieben ist.

Erscheinungsdatum: 16.05.2008