Zur Unzulässigkeit von Musterfeststellungsanträgen nach § 1 KapMuG
Musterfeststellungsanträge nach § 1 KapMuG sind unzulässig, wenn entweder das Hauptsacheverfahren bereits im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr im ersten Rechtszug anhängig ist oder aber das Hauptsacheverfahren bei Antragstellung entscheidungsreif ist. Ein Musterfeststellungsantrag wird sodann im Beschwerdeverfahren unzulässig, wenn das Hauptsacheverfahren nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist.
Mit Beschlüssen vom 3.12.2007 und 12.3.2008 hat der Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 25.4.2007 und 15.10.2007 zurückgewiesen. Beiden Beschlüsse liegt folgender gemeinsamer Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1 – eine börsennotierte Aktiengesellschaft – sowie gegen die Beklagten zu 2 und 3 – ehemalige Vorstandmitglieder der Beklagten zu 1 – geltend gemacht und im ersten Rechtszug zwei Musterfeststellungsanträge nach § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat diese Anträge durch Beschluss zurückgewiesen und die Klage durch Urteil vom selben Tag abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil Berufung und gegen den zurückweisenden Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die sofortigen Beschwerden als unzulässig verworfen. Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden zurückgewiesen: Der Rechtsstreit muss nicht nur im Zeitpunkt der Stellung der Musterfeststellungsanträge noch in erster Instanz anhängig sein, vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 KapMuG, und auch nicht bereits entscheidungsreif sein, vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KapMuG. Darüber hinaus muss der Rechtsstreit auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts gegen die Zurückweisung eines Musterfeststellungsantrags auch noch in erster Instanz anhängig sein. Kann über die Musterfeststellungsanträge nicht mehr durch das erstinstanzliche Gericht entschieden werden, weil der Rechtsstreit mittlerweile durch Einlegung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist, so sind diese unzulässig geworden. Hierdurch kann es – wie vorliegend geschehen – dazu kommen, dass eine Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss allein deshalb zurückgewiesen wird, weil der Rechtsstreit im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. Im Ergebnis kommt es damit also gar nicht darauf an, ob die Entscheidung der ersten Instanz zutreffend gewesen ist. Der BGH begegnet dem hiergegen gerichteten Einwand der Beschwerdeführerin, dass diese Rechtsprechung eine Verkürzung des Rechtsschutzes bedeute, formell zutreffend damit, dass diese Konsequenz bereits im Gesetz selbst angelegt sei. Doch auch in der Sache ist diese Rechtsprechung zutreffend: Wird nämlich die Klage wie vorliegend aus anderen als den im Musterfeststellungsantrag angeführten rechtlichen Gesichtspunkten abgewiesen, ist diese Entscheidung im Berufungsverfahren zu prüfen. Erweist sich das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren als richtig, bestätigt das Berufungsgericht hiermit zugleich, dass es auf die Vorlagefrage nicht ankam. Wird hingegen das erstinstanzliche Urteil im zweiten Rechtszug aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, so kann in der wiedereröffneten ersten Instanz erneut ein Musterfeststellungsantrag gestellt werden. Lediglich im Falle einer Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und einer die Klage abweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache, führt diese Rechtsprechung zu einem für den Kläger nachteiligen Ergebnis.
Erscheinungsdatum: 18.04.2008

