Andrea Heuser

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Zur Haftung des über einen Treuhänder beteiligten Anlegers einer Publikums-KG wegen Einlagenrückgewähr sowie zur Haftung des Treuhändkommanditisten wegen Verlet

Das OLG Karlsruhe hatte in seiner Entscheidung vom 6. August 2009 darüber zu befinden, ob ein über einen Treuhandkommanditisten beteiligter Anleger von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Publikums-Kommanditgesellschaft auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen in Anspruch genommen werden kann und ob ihm ein aufrechenbarer Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten zusteht.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Publikums-Kommanditgesellschaft (nachfolgend „P-KG"). Er nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Ausschüttungen der P-KG in Anspruch. Die P-KG finanzierte den Erwerb der Immobilien mit den von den Anlegern eingezahlten Geldern sowie aus Kreditmitteln. Insgesamt beteiligten sich 975 Anleger mit einem Beteiligungskapital von knapp 60 Mio. DM. Die Beteiligung erfolgte im Regelfall - so auch bei dem Beklagten - in der Weise, dass die Anleger der P. Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH (nachfolgend „Treuhändkommanditistin") den Auftrag erteilten, nach Maßgabe der Beitrittserklärung und des Gesellschaftsvertrags der P-KG eine Kommanditbeteiligung an dieser treuhänderisch für den Anleger zu erwerben. Der Treuhandvertrag enthielt die – übliche – Freistellungsverpflichtung des Anlegers gegenüber dem Treuhänder, diesen von einer persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der P-KG oder einer sonstigen Haftung freizustellen.

Der P-KG entstanden in den Jahren 1999 und 2000 Anlaufverluste in Höhe von knapp 25 Mio. DM bzw. rund 830.000 DM. Diese laut Beteiligungsprospekt geplanten Anlaufverluste waren in den Bilanzen, die die P-KG den Anlegern übersandte, nicht ausgeiwesen; die Bilanzen wiesen vielmehr Gewinne in Höhe von rd. 155.000 DM in 1999 und rd. 260.000 DM in 2000 aus.

Der Beklagte hat bis wenige Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P-KG regelmäßig Ausschüttungen erhalten.

Die Treuhändkommanditistin hat ihren Freistellungsanspruch gegen den Beklagten an den Insolvenzverwalter abgetreten.

Das Landgericht verneinte eine Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB wegen Einalgenrückgewähr, verurteilte den Beklagten aber aus abgetretenem Recht zur Rückzahlung.

Das OLG Karlsruhe hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Es bestätigte zunächst in weitem Umfang die Entscheidung des Landgerichts und führt hierzu unter Bezugnahme auf die bereits bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, dass eine unmittelbare Haftung des Beklagten als Treugeber aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht bestehe. Die Treuhändkommanditistin jedoch hafte nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB und könne von den Anlegern, den Treugebern, aufgrund des Treuhandvertrags Freistellung von dieser Haftung verlangen. Diesen Freistellungsanspruch hat die Treuhandkommanditistin wirksam an den klagenden Insolvenzverwalter abgetreten; das Gericht führt aus, dass die Abtretung weder gegen § 399 1. Alt. (Inhaltsänderung) noch 2. Alt. (vertragliches Abtretungsverbot) BGB verstoßen habe. Das OLG Karlsruhe verwehrt dem Beklagten auch den Einwand, er habe die erhaltenen Ausschüttungen in gutem Glauben auf die übersandten Bilanzen als Gewinn ansehen dürfen, § 172 Abs. 5 HGB. Dies ist im Hinblick darauf, dass eine Haftung des Beklagten nach § 172 HGB nicht besteht, nur folgerichtig. Eine analoge Anwendung scheitert jedenfalls daran, so das Gericht, dass nicht alle an der Errichtung der Bilanz beteiligten Personen, also insbesondere die Geschäftsführung. gutgläubig gewesen sind. Im Übrigen griffe dieser Einwand auch nur für die Jahre 1999 und 2000, nicht aber die Folgejahre.

Das OLG Karlsruhe bejaht aber sodann die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Treuhändkommanditistin wegen Verletzung der Aufklärungspflicht. Es führt aus, dass die Treuhandkommanditistin weitreichende Pflichten gegenüber den Anlegern hat; so ist sie verpflichtet, sich Kenntnis über die rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen und den Anleger auf regelwidrige Auffälligkeiten hinzuweisen. Sie ist insbesondere verpflichtet, erkennbar unzutreffende Vorstellungen des Anlegers, die auf Dritte, etwa die Fonds-Initiatoren zurückzuführen sind, zu korrigieren. Hierzu gehört vornehmlich, dass die Treuhandkommanditistin nicht nur auf unmittelbare Fehler des Anlageprospekts hinweist, sondern auch darauf hinweist, dass das Prospekt für den Anlageerfolg wesentliche Punkte nicht oder nicht ausreichend deutlich erkennen lässt. Vorliegend hätte die Treuhänderin auf das Risiko einer Inanspruchnahme aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Verbindung mit dem Freistellungsanspruch im Treuhandvertrag hinweisen müssen.

Die Treuhänderin wusste oder konnte erkennen, dass der P-KG ein strukturelles Haftungsrisiko inhärent war, weil die erheblichen Ausschüttungen, mit den die Anleger geworben wurden, nicht aus Gewinnen, sondern aus bloßen Liquiditätsüberschüssen finanziert wurden. Das OLG Karlsruhe führt aus, dass die Fonds-Initiatoren von vornherein geplant hatten, während der ersten 10 Jahre als Ausschüttungen nur Einlagenrückzahlungen zu zahlen, der Sache nach also nur „rückzahlbare Vorschüsse statt Erträge" zu gewähren. Über diesen für den Beklagten wesentlichen Umstand hätte die Treuhänderin aufklären müssen.

Mit dem auf der Aufklärungspflichtverletzung beruhenden Schadensersatzanspruch konnte der Beklagte auch wirksam gegen den Rückzahlungsanspruch aufrechnen. Das OLG Karlsruhe legt überzeugend dar, dass weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Aufrechnungsverbot besteht. Auch bestehe kein Grundsatz, dass ein Anleger, der über einen Treuhandkommanditisten beteiligt ist, nicht besser stehen dürfe als ein Anleger, der sich direkt beteilige (so aber OLG Nürnberg vom 17.01.2008 – 2 U 782/07). Dem OLG Karlsruhe ist hierin uneingeschränkt beizupflichten, da insbesondere in strukturierten Publikums-KGs, die darauf ausgerichtet sind, einen größeren Verkehrskreis auch unerfahrener Anleger einzuwerben, das Risiko eines Zusammenwirkens der Fonds-Initiatoren mit dem Treuhandkommanditisten besteht, was den Anleger in höherem Maße schutzbedürftig sein lässt.

Erscheinungsdatum: 11.09.2009