Vertragswidrige private Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Eine vertragswidrige private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit 1 % des Listenpreises zu bewerten. Maßgeblich ist vielmehr der tatsächliche Verkehrswert des Nutzungsvorteils zuzüglich eines Gewinnaufschlags.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 23.01.2008 (Az.: I R 8/06) entschieden und sich damit gegen die Praxis der Finanzverwaltungen gestellt, die die verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH wie auch bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Einfachheit halber ebenfalls mit der sog. 1 %-Methode bewerten. In dem vom BFH zu entscheidenden Fall ging es um einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, welcher den Firmen-Pkw vertragswidrig privat genutzt hatte. Nach Auffassung des BFH ist es in der Praxis üblich, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. In diesem Regelfall ist pauschal für jeden Kalendermonat 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs zu versteuern. Dies gilt nach Auffassung des BFH auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug entgegen einem ausdrücklichen Nutzungsverbot im Arbeitsvertrag für private Zwecke weiter nutzt. Nach Ansicht des BFH ist der Fall jedoch dann anders zu betrachten, wenn es sich beim Arbeitgeber um eine GmbH und beim Arbeitnehmer um deren Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter handelt. In diesem Fall seien die Betriebsaufwendungen als eine steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung zu betrachten. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhalte keinen Arbeitslohn, sondern vereinnahme Kapitaleinkünfte. Die verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH werde nicht mit 1 % des Listenpreises bemessen, sondern mit dem tatsächlichen Verkehrswert des Nutzungsvorteils und dieser erhöht um einen Gewinnaufschlag.
Erscheinungsdatum: 30.04.2008
