Verfahren vor dem EuGH zur Frage der „Mobilität“ von Gesellschaften
Vor dem EuGH ist derzeit ein Vorabentscheidungsverfahren, Az. C-210/06, anhängig, welches sich mit der Frage befasst, inwieweit auch die Verlegung des operativen Geschäftssitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat der Niederlassungsfreiheit unterfällt.
Am 22.05.2008 hat der EuGH Generalanwalt hierzu Stellung genommen und erstmals ausdrücklich bejaht, dass auch der sogenannte Wegzug von Gesellschaften der Niederlassungsfreiheit unterfällt. Die Stellungnahme des Generalanwalts ist zwar nicht bindend für den EuGH, jedoch folgt der EuGH in der überwiegenden Zahl der Fälle dem Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts. Dem Verfahren liegt der folgende vereinfachte Sachverhalt zu Grunde: Eine ungarische Kommanditgesellschaft möchte ihren operativen Geschäftssitz von Ungarn nach Italien verlegen, gleichzeitig jedoch weiterhin im ungarischen Handelsregister eingetragen bleiben und im Hinblick auf die Gesellschaftsstatuten dem ungarischen Recht unterliegen. Das ungarische Handelsregister lehnte diese Änderung ab, da es nach ungarischem Recht nicht möglich sei, dass eine ungarische Gesellschaft ihren operativen Geschäftssitz im Ausland habe. Das ungarische Recht folgt damit der sogenannten Sitztheorie, wonach Sitz und das auf die Gesellschaft anwendbare Recht nicht auseinanderfallen können. Der „Export" einer ungarischen Gesellschaft ist damit nicht möglich. Auch wenn der Generalanwalt dies nicht ausspricht, sondern eher eine Aussage dieses Inhalts zu vermeiden scheint, so ist die Stellungnahme im Ergebnis eine Aufforderung an den EuGH, die Daily Mail Rechtsprechung aufzugeben oder zumindest einzuschränken. Denn in diesem Urteil aus dem Jahr 1988 hat der EuGH noch ausdrücklich ausgeführt, dass Gesellschaften außerhalb der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt, keine Realität haben und daher die Niederlassungsfreiheit ihnen auch kein Recht gewähren könne, den Sitz ihrer Geschäftsleitung unter Bewahrung ihrer Eigenschaft als Gesellschaften des Mitgliedstaats ihrer Gründung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Der Generalanwalt argumentiert hingegen auf Basis der Entscheidungen General Trust, Centros, Überseering und Inspire Art, dass es den Mitgliedstaaten nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts zwar frei stehe, ob sie Ihr Regelungssystem auf der Sitz- oder der Gründungstheorie aufbauen. Jedoch könne hieraus nicht gefolgert werden, dass die Mitgliedstaaten völlig frei über die Existenz der nach Ihrem Recht gegründeten Gesellschaften verfügen können, ohne hierbei die Niederlassungsfreiheit zu beachten. Soweit nationale Vorschriften den Wegzug von Gesellschaften beschränken, müssten diese Vorschriften aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein. Daher sei es zwar denkbar, dass die Verlegung des operativen Geschäftssitzes von gewissen Bedingungen abhängig gemacht werde, es sei jedoch kein öffentliches Interesse und damit auch keine Rechtfertigung dafür erkennbar, die Verlegung des operativen Geschäftssitzes in einen anderen Mitgliedstaat unterschiedslos zu verhindern. Das deutsche Gesellschaftsrecht folgt ebenso wie das ungarische Gesellschaftsrecht derzeit der Sitztheorie. So besteht z. B. weder für eine deutsche GmbH noch für eine Aktiengesellschaft die Möglichkeit, den operativen Geschäftssitz in das Ausland zu verlegen. Verbleibt nämlich kein ausreichender Anknüpfungspunkt gemäß § 4 Abs. 2 GmbHG bzw. § 5 Abs. 2 AktG in Deutschland, dann hat auch nur die rein faktische Sitzverlegung in das Ausland die Auflösung der Gesellschaft von Amts wegen zur Folge. Schlösse sich der EuGH dem Entscheidungsvorschlag des Generalanwaltes an, dann wäre auch die bisherige Handhabung nach deutschem Recht wohl als europarechtswidrig einzustufen. Erwähnenswert ist jedoch, dass der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vorsieht, die Mobilität deutscher Gesellschaften zu erhöhen, indem es deutschen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften ermöglicht wird, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Als Einschränkung verbleibt, dass die Gesellschaften eine Geschäftsanschrift im Inland im Register eintragen und aufrechterhalten müssen. Es spricht viel dafür, dass diese letzte Einschränkung bei Anlegen der Maßstäbe des Generalanwalts als gemeinschaftsrechtskonform anzusehen wäre.
Erscheinungsdatum: 12.06.2008
