Rechtsprechungsbestätigung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Ausschließungsbeschlusses
Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, dass es für die Frage des Verlusts der Gesellschafterstellung eines GmbH-Gesellschafters aufgrund Ausschließung nicht auf die Zahlung der Abfindung ankommt, dass ein Beschluss aber nichtig ist, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft die Abfindung nicht aus freiem Vermögen zahlen kann.
Bereits mit Urteil vom 30. Juni 2003 (II ZR 326/01) hatte der 2. Zivilsenat entschieden, dass die Satzung einer GmbH anordnen kann, dass der Ausschließungsbeschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ohne Rücksicht auf die Zahlung der Abfindung mit sofortiger Wirkung erfolgt. Demgegenüber steht bei Fehlen einer Satzungsregelung über die Ausschließung ein Urteil über die dann erforderliche Ausschließungsklage unter der Bedingung, dass der betroffene Gesellschafter eine im Urteil bereits zu beziffernde Abfindung erhält (BGH, Urteil vom 1. April 1953, II ZR 235/52). Mit dem nun vorliegenden Beschluss vom 8. Dezember 2008 wies der Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde zurück und bestätigte die beiden vorgenannten Urteile. Er bestätigte aber auch nochmals seine Rechtsprechung, dass ein Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils nichtig, ist, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft die Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (zuletzt BGH 19. Juni 2000, II ZR 73/99). Die Beweislast für die Unterbilanz bzw. Überschuldung trägt der betroffene Gesellschafter. Es bleibt damit bei der gefestigten Rechtsprechung, dass
Erscheinungsdatum: 13.02.2009

