Neues zur Besteuerung von Dienstwagen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 23.10.2008 ein Schreiben erlassen, mit dem die vom Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen vom 04.04.2008 aufgestellten Rechtsgrundsätze zum Besteuerungszuschlag für Dienstwagenfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weitgehend ausgehebelt werden sollen.
In den beiden Urteilen ging es jeweils um Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen auch für private Zwecke und für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durften. Sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, ist der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens pauschal nach der 1 %-Regelung zu versteuern. Für Dienstwagenfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ein monatlicher Aufschlag in Höhe von 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinzu. In den Streitfällen lag die Besonderheit darin, dass die Arbeitnehmer ihre Dienstwagen nur teilweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzten: In dem einen Fall (Az.: VI R 68/05) fuhr der Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen nur bis zum nächstgelegenen Park+Ride-Platz, wo er in die Bahn umstieg. In dem anderen Fall (Az.: VI R 85/04) erfolgte nur an einem Tag pro Woche eine Dienstwagenfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, da der Arbeitnehmer überwiegend im Außendienst tätig war.
In beiden Fällen hat der BFH entschieden, dass der Besteuerungszuschlag nur nach den tatsächlich zurückgelegten Strecken für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berechnen sei. Das ergebe sich aus der Korrekturfunktion des Zuschlags. Es sei daher eine Einzelbewertung der Fahrten entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG mit einem Satz von 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen. Der im „Park+Ride“-Fall bestehende Anscheinsbeweis dafür, dass der Arbeitnehmer die gesamte Fahrtstrecke mit seinem Dienstwagen zurückgelegt habe, könne durch Vorlage einer auf ihn ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden.
Nach Auffassung des BMF ist die auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens abstellende Auslegung des BFH weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck von § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vereinbar. Nach dem Wortlaut der Vorschrift setze der pauschale Zuschlag lediglich voraus, dass der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden könne, auf die tatsächliche Nutzung komme es daher insoweit nicht an. Diese Regelung bezwecke im Übrigen eine das Besteuerungsverfahren vereinfachende Typisierung. Dieser Zweck werde verfehlt, wenn eine über die Fahrtenbuchmethode hinausgehende Einzelbewertung der Fahrten vorzunehmen wäre.
Als Konsequenz dieser Kritik sieht das BMF-Schreiben vom 23.10.2008 vor, dass das „Außendienst“-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist und die Grundsätze des „Park+Ride“-Urteils lediglich im Rahmen einer Billigkeitsregelung nach folgender Maßgabe zu berücksichtigen sind: Grundsätzlich kommt eine Ermittlung des Nutzungswerts anhand des tatsächlichen Nutzungsumfangs nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen ausdrücklich nur für eine Teilstrecke des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstelle überlassen hat und die Einhaltung dieser Vorgabe überwacht. Daneben kann der Nutzungswert aus Billigkeitsgründen nach der tatsächlich zurückgelegten Strecke berechnet werden, wenn für die restliche Teilstrecke z.B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird.
Die weitere Entwicklung in diesen Sonderbereichen der Dienstwagenbesteuerung bleibt abzuwarten.
Erscheinungsdatum: 13.11.2008

