Doris Deucker

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Neuer Streit um VW-Gesetz

Auch die Novelle des VW-Gesetzes, die das Bundeskabinett am 27.05.2008 beschlossen hat, ist nach Meinung der EU-Kommission nicht europarechtskonform.

Schon das VW-Gesetz in der derzeit noch geltenden Fassung hatte die EU-Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren durch den EuGH prüfen lassen. Dieser hatte im Oktober 2007 entschieden, dass zwei Regelungen des VW-Gesetzes gegen europäisches Recht verstoßen, nämlich

  1. die Regelung zum Höchststimmrecht, wonach unabhängig von der Höhe des Anteilsbesitzes an der Volkswagen AG kein Aktionär in der Hauptversammlung mehr als 20 % der Stimmen ausüben kann. Verschärft wurde diese Regelung noch durch das Zusammenspiel mit dem Mehrheitserfordernis von 80 % plus einer Aktie für bedeutsame Entscheidungen, die zu einer Sperrminorität für Aktionäre führt, die über 20 % der Stimmen verfügen. Diese Kombination von Höchststimmrecht und Sperrminorität ist nach Auffassung des EuGH mit der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit nicht vereinbar;
  2. die Entsendungsrechte der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen zur Vertretung im Aufsichtsrat, die vom EuGH ebenfalls kritisiert wurden.

Durch den jetzt beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des VW-Gesetzes sollten die vom EuGH monierten Europarechtsverstöße wie folgt behoben werden:

Zum einen soll die Beschränkung des Stimmrechts auf ein Höchststimmrecht von 20 % aufgehoben werden. Dagegen wird das Mehrheitserfordernis von 80 % plus einer Aktie für bedeutsame Entscheidungen beibehalten, doch entfällt künftig das vom EuGH beanstandete Zusammenspiel von Höchststimmrecht und qualifiziertem Mehrheitserfordernis.

Zum anderen werden die gesetzlichen Entsendungsrechte der öffentlichen Hand gestrichen. Stattdessen sollen diese Entsendungsrechte künftig in der Satzung der VW AG geregelt werden. Dies ist schon aufgrund der allgemeinen Bestimmung des § 101 Abs. 2 AktG möglich, wonach bestimmten Aktionären durch die Satzung ein Entsendungsrecht für maximal ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder eingeräumt werden kann.

Die EU-Kommission sieht durch diese Gesetzesnovelle das Urteil des EuGH als nicht vollständig umgesetzt an. Nach Auffassung der Kommission muss das Vetorecht für das Land Niedersachsen, das sich aus dem qualifizierten Mehrheitserfordernis von 80 % plus einer Aktie für bedeutsame Entscheidungen ergibt, vollständig abgeschafft werden. Die bloße Aufhebung der Höchststimmrechts von 20 % genüge den europarechtlichen Vorgaben nicht.

Es bleibt abzuwarten, ob das Bundeskabinett den Gesetzentwurf entsprechend abändert oder ein neues Verfahren über das VW-Gesetz vor dem EuGH riskiert.

Erscheinungsdatum: 12.06.2008