Kosten der Grundbuchberichtigung wegen Gesellschafterwechsels in der GbR

Mit Beschluss vom 06.11.2007 hat das Kammergericht Berlin (1 W 254/03) entschieden, dass die Erhebung der Gebühr für die Eintragung eines weiteren Gesellschafters einer GbR im Grundbuch nicht gegen europäisches Recht verstößt. Eine im Ergebnis gleichlautende Entscheidung des OLG Hamm erging am 25.10.2007 (15 W 361/06; 15 W 362/06).

Wie wir am 21.02.2008 berichteten, ist nunmehr davon auszugehen, dass nicht die GbR selbst grundbuchfähig ist, sondern dass die Gesellschafter der GbR jeweils mit dem Zusatz „als GbR" in das Grundbuch einzutragen sind. Dies hat zur Folge, dass bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer GbR, welche über Grundbesitz verfügt, das Grundbuch berichtigt werden muss, was entsprechende Kosten verursacht.

Gegen diese Belastung mit Gebühren wandte sich der Beschwerdeführer mit dem Argument, dass die Gebühr für die Grundbuchberichtigung gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie 69/335/EWG verstoße, da sie eine verbotene indirekte Steuer auf die Ansammlung von Kapital darstelle.

Der Beschwerdeführer hatte weder mit seiner Beschwerde noch mit seiner weiteren Beschwerde Erfolg.

Das Kammergericht führte aus, dass bereits zweifelhaft sei, ob die GbR in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Denn diese betrifft nach Art. 1 die Besteuerung von Kapitalgesellschaften, welche sich gemäß Art. 3 Abs. 1 c dadurch auszeichnen, dass deren Mitglieder für die Schulden der Gesellschaft nur bis zur Höhe ihrer Beteiligung und damit beschränkt haften. Eine solche Haftungsbeschränkung sei bei der GbR jedoch nicht gegeben.

Auch das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 25.10.2007 (15 W 361/06; 15 W 362/06), wenn auch mit abweichender Begründung, entschieden, dass die Erhebung der Gebühr für die Eintragung eines Gesellschafterwechsels einer GbR im Grundbuch nicht gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie verstoße.

Im Hinblick auf den Kostenansatz scheinen zwischen den Oberlandesgerichten jedoch noch Divergenzen zu bestehen.

Während das Kammergericht Berlin, leider ohne nähere Begründung, von einem Eigentümerwechsel ausgeht und daher die Gebühr des § 60 Abs. 1 KostO zur Anwendung bringt, geht das OLG Hamm in Übereinstimmung mit dem Bayrischen Oberlandesgericht und dem Oberlandesgericht Schleswig davon aus, dass in diesen Fällen kein Eigentümerwechsel stattfindet, und bringt die ermäßigte Gebühr des § 67 KostO für sonstige Eintragungen in Ansatz.

Im Hinblick darauf, dass bei Vorliegen einer Außen-GbR diese Eigentümerin des Grundstückes ist und ein Gesellschafterwechsel hierauf keine Auswirkungen zeitigt, scheint die zuletzt vom OLG Hamm bestätigte Ansicht vorzugswürdig.

Erscheinungsdatum: 03.04.2008