Keine Haftung des Vereinsvorstands gemäß § 64 GmbHG analog
Nach Gleichstellung der Vereinsvorstände mit den Leitungsorganen von Kapitalgesellschaften durch den Gesetzgeber im insolvenzstrafrechtlichen Bereich vollzieht die Rechtsprechung diesen Schritt im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung (zunächst) nicht.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 5. Februar 2009 die Frage einer Haftung von Vereinsvorständen in analoger Anwendung der Regelungen in § 64 GmbHG, § 93 Abs. 3 Nr. 6 i. V. m. § 92 Abs. 3 AktG und § 99 Abs. 2 i. V. m. § 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG zu beantworten. Zu dieser in der Literatur streitigen Frage lag bislang noch keine Rechtsprechung vor. Das OLG Hamburg entschied die Frage zugunsten der Vereinsvorstände und lehnte eine analoge Anwendung der vorgenannten Vorschriften auf Vereinsvorstände ab und befürwortete eine alleinige Anwendung von § 42 Abs. 2 BGB.
Die zentrale Insolvenz- und Haftungsnorm im Vereinsrecht ist § 42 Abs. 2 BGB. § 42 Abs. 2 S. 1 BGB normiert zunächst eine Insolvenzantragspflicht der Vorstände für die Fälle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins. S. 2 begründet sodann eine verschuldensabhängige Haftung der Vorstände bei verzögerter Antragstellung für den aus der Verzögerung resultierenden Schaden; dies ist der sog. Quotenschaden, also die verringerte Insolvenzmasse.
Demgegenüber besteht gemäß § 64 GmbHG, § 93 Abs. 3 Nr. 6 i. V. m. § 92 Abs. 3 AktG und § 99 Abs. 2 i. V. m. § 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG eine Ersatzpflicht für sämtliche Zahlungen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet werden, sofern diese nicht (ausnahmsweise) auch zu diesem Zeitpunkt noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Diese Normen begründen anders als § 42 Abs. 2 S. 2 BGB eine Haftung für vermutetes Verschulden, der Verschuldensmaßstab ein anderer, der Sorgfaltsmaßstab höher und auch die Ersatzpflicht weitergehend.
Das OLG Hamburg verneint im Ergebnis zutreffend die für eine analoge Anwendung der Vorschriften über Kapitalgesellschaften erforderliche planwidrige Regelungelücke: § 42 Abs. 2 BGB wurde zuletzt im Zuge der Reform des Insolvenzrechts durch Art. 33 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5.10.1994 grundlegend geändert und ist in der heutigen Fassung seit 1.1.1999 in Kraft. Im Zuge dieser Reform wurden wesentliche Anpassungen des Vereinsrechts in der Insolvenz des Vereins an das Recht der Kapitalgesellschaften vorgenommen, ohne jedoch die Haftung der Vereinsvorstände zu erweitern. Dass eine Haftungserweiterung Gegenstand der gesetzgeberischen Überlegungen war, ein entsprechender gesetzgeberischer Wille der Haftungsgleichstellung der ehrenamtlichen Vereinsvorstände aber gerade nicht vorhanden war, ergibt sich auch aus der parlamentarischen Diskussion (vgl. BT-Drucks. 14/5445, S. 7). Damit besteht bereits keine planwidrige Regelungslücke. Schließlich fehlt es auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Zwar ist das wirtschaftliche Interesse der Gläubiger einer GmbH einerseits und eines Vereins andererseits durchaus ähnlich, doch ist der ideelle Verein anders als eine Kapitalgesellschaft nicht am Markt unternehmerisch tätig, sondern übt einen Geschäftsbetrieb nur als Nebenzweck aus und ist der Vorstand nur ehrenamtlich tätig. An diese Unterschiede knüpft das Gesetz für den Gläubigerschutz auch an anderer Stelle, etwa den fehlenden Publizitäts-, Bilanzierungs- oder Prüfpflichten an.
Ob damit allerdings zur Frage der Verschärfung der Haftung von Vereinsvorständen bereits das letzte Wort gesprochen wurde, ist offen: Das OLG Hamburg hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Der Gesetzgeber hat zuletzt mit Inkrafttreten des MoMiG die Vereinsvorstände weiter in die Pflicht genommen: Durch Einfügung des neuen § 15a InsO gilt nunmehr auch für Vereinsvorstände die unverzügliche, maximal dreiwöchige Frist zur Insolvenzantragstellung und ist die Insolvenzverschleppung, also das bloße Versäumen dieser Frist, ein Straftatbestand, welcher mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, bei fahrlässiger Begehung von bis zu einem Jahr bestraft werden kann. Das OLG Hamburg setzt sich mit dieser Norm - die die von ihm abgelehnte Gleichstellung der Vereinsvorstände mit GmbH-Geschäftsführern und Aktienvorständen sogar im strafrechtlichen Bereich herbeiführt - nicht auseinander.
Erscheinungsdatum: 26.03.2009

