Kein genereller Haftungstatbestand der materiellen Unterkapitalisierung der GmbH
Der BGH hat in seinem Urteil „GAMMA“ vom 28.04.2008 Az. II ZR 246/06 zur Haftung des GmbH Gesellschafters wegen materieller Unterkapitalisierung insbesondere unter dem Aspekt der Existenzvernichtungshaftung Stellung genommen.
Dem Fall lag der folgende vereinfachte Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagten sind Gesellschafter der nunmehr insolventen Q-GmbH, im Folgenden Schuldnerin. Die Beklagten sind zugleich mittelbar an der B-KG beteiligt. Als die B-KG in eine finanzielle Krise geriet und Personal abbauen musste, gründeten die Beklagten die Schuldnerin mit dem Mindeststammkapital von 25.000 Euro. Die Schuldnerin sollte als Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft für die Arbeitnehmer der B-KG dienen. Die Tätigkeit der Schuldnerin sollte im Wesentlichen durch öffentliche Mittel finanziert werden; die verbleibenden Remanenzkosten von ca. 25.000 Euro monatlich sollten von der B-KG getragen werden. 21 Arbeitnehmer traten von der B-KG zur Schuldnerin über, welche damit deren Arbeitgeberin wurde. Die anfallenden Remanenzkosten wurden nicht, wie sonst branchenüblich, abgesichert. Die B-KG erholte sich letztlich nicht von der finanziellen Krise und musste Insolvenz anmelden. Die Zahlungen an die Schuldnerin wurden eingestellt, was nur wenig später auch die Insolvenz der Schuldnerin nach sich zog. Der klagende Insolvenzverwalter der Schuldnerin machte gegen die Gesellschafter der Schuldnerin Ansprüche wegen materieller Unterkapitalisierung geltend, welche er unter anderem auf Existenzvernichtungshaftung stützt. Der BGH verneinte vorliegend die Voraussetzungen der Existenzvernichtungshaftung mit der Begründung, dass die Einordnung der „Unterkapitalisierung" als besonderer Fall der Existenzvernichtungshaftung systemwidrig und daher schon im Ansatz abzulehnen sei. Denn die Existenzvernichtungshaftung, wie sie im Urteil Trihotel neu konzipiert wurde, ist eine den Kapitalschutz nach §§ 30, 31 GmbH systemkonform ergänzende Regelung. Die Existenzvernichtungshaftung soll als Teil der Kapitalerhaltungsregeln dadurch wie eine Entnahmesperre wirken, dass sie die sittenwidrige „Selbstbedienung" des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausgleichen soll. Vorliegend handele es sich jedoch um den Vorwurf der mangelnden finanziellen Ausstattung bzw. Absicherung und damit nicht um den Entzug von der Gläubigerfriedigung dienendem Gesellschaftsvermögen. Der BGH lehnt es weiter ab, einen generellen Haftungstatbestand der materiellen Unterkapitalisierung im Rahmen der Rechtsfortbildung zu entwickeln, da es an einer gesetzlichen Regelungslücke fehle. Denn die Einführung dieses Haftungsgrundes war vom Gesetzgeber im Vorfeld der GmbH Novelle 1980 ausdrücklich abgelehnt worden und könne auch mit den Bestrebungen des MoMiG, das Stammkapital weiter zu reduzieren, nicht in Einklang gebracht werden. Nach der bisherigen Ausgestaltung der GmbH hat das gesetzliche Mindeststammkapital nicht die Funktion, die Lebensfähigkeit jeder GmbH sicherzustellen, sondern soll nur einen generellen Mindestschutz der Gläubiger gewähren. Dieser Mindestschutz erschöpft sich in der Aufbringung und dem Erhalt des Stammkapitals. Ausdrücklich offen ließ der BGH jedoch die Frage, ob auch die Unterkapitalisierung einer GmbH im Einzelfall als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstellen kann. Mit seiner Entscheidung hat der BGH einer generellen Haftung wegen einer sogenannten „Aschenputtelkonstellation" auf den ersten Blick eine klare Absage erteilt. Jedoch hält sich der BGH wohl im Hinblick auf das MoMiG die Möglichkeit offen, krasse Missbrauchsfälle ebenfalls über die Haftung im Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB, zu lösen.
Erscheinungsdatum: 26.06.2008
