Doris Deucker

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Gesetzentwurf zur angemessenen Vergütung von Vorständen

Die Bundesregierung hat am 11.03.2008 eine Formulierungshilfe für die Fraktionen der Regierungsparteien für ein „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)“ beschlossen.

Ziel dieses Gesetzes ist es, in Reaktion auf die Finanzmarktkrise durch die Vergütungsstruktur langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung zu setzen. Die bisherige Regelung des § 87 Abs. 1 AktG, die schon bislang vorsah, dass die Vorstandsvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen, wird entsprechend erweitert. Daneben sollen auch die Leistungen des Vorstandsmitglieds und die übliche Vergütung bei der Festsetzung der Gesamtbezüge berücksichtigt werden. Die Möglichkeit des Aufsichtsrats, bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens die Vorstandsvergütung herabzusetzen, wird erleichtert, indem die schwere Unbilligkeit durch „einfache" Unbilligkeit der Weitergewährung der bisherigen Bezüge ersetzt wird.

Die Entscheidung über die Vorstandsvergütungen darf künftig nicht mehr an Ausschüsse des Aufsichtsrats delegiert werden, sondern ist stets vom gesamten Aufsichtsrat zu treffen. Für die Festsetzung unangemessener Vorstandsvergütungen haftet der Aufsichtsrat künftig der Gesellschaft. Zu erstatten ist der Mehrbetrag, der eine angemessene Vorstandsvergütung übersteigt. § 116 AktG wird entsprechend ergänzt.

Flankiert werden diese Maßnahmen durch eine Erweiterung der Offenlegungspflichten bzgl. der Vergütungen und Versorgungsleistungen an Vorstandsmitglieder für den Fall einer (vorzeitigen oder regulären) Beendigung der Vorstandstätigkeit. Langfristiges Erfolgsstreben soll auch durch eine Verlängerung der Ausübungsfrist Aktienoptionen von bislang zwei auf vier Jahre (§ 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG) gefördert werden.

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollen außerdem frühere Vorstandsmitglieder erst nach Ablauf einer Mindestfrist von drei Jahren Mitglied eines Prüfungsausschusses werden können. Eine entsprechende Einschränkung soll in § 107 Abs. 3 AktG aufgenommen werden.

Erscheinungsdatum: 13.03.2009