Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) verabschiedet
Ziel des Gesetzes ist es bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung zukünftig Anreize für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung zu setzen. Gleichzeitig wird die Anpassung und Kürzung von Vorstandsgehältern erleichtert, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens verschlechtert.
Die schon seit längerem geführte Diskussion um die Angemessenheit von Vorstandsgehältern hatte durch den Ausbruch der Finanzkrise zusätzlich an Schärfe gewonnen. Bemängelt wurde vor allem, dass bei der Bestimmung der variablen Vergütungsteile falsche Anreize gesetzt wurden. Aufgrund der Ausrichtung an stichtagsbezogenen Börsenkursen seien Vorstände und Manager zu der Eingehung unverantwortlicher Risiken verleitet worden. In der Gesetzesbegründung heißt es: Wer auf die Erreichung solcher kurzfristiger Parameter ausgerichtet ist (Börsenkurs, Auftragsvolumen etc. zu einem bestimmten Stichtag), wird das nachhaltige Wachstum seines Unternehmens aus dem Blick verlieren. Das Gesetz will daher Anreize schaffen, die eine langfristig positive Unternehmensentwicklung fördern. Variable Vergütungsbestandteile werden in Zukunft eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben und für Aktienoptionsprogramme gelten längere Ausübungsfristen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Zunächst muss die Vergütung des Vorstands einer Aktiengesellschaft in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Vorstands stehen. Die Höhe der Vergütung der Vorstandsgehälter soll die (branchen- und landes-) übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Dadurch wird vor allem der Einsatz sog. „Compensation Consultants“ und das in den U.S.A. auch für kleinere Gesellschaften übliche „benchmarking“ für die Bestimmung der Vorstandsgehälter gefördert.
Aktienoptionen können künftig frühestens vier Jahre nach Einräumung der Option ausgeübt werden, um begünstigten Managern einen Anreiz zu nachhaltigem Handeln zum Wohl des Unternehmens zu gegeben.
Der Aufsichtsrat kann die Entscheidung über die Vergütung eines Vorstandsmitglieds künftig nicht mehr an einen Ausschuss des Aufsichtsrates delegieren, sondern muss diese selbst treffen. Im Gleichschritt wird die Haftung des Aufsichtsrates verschärft. Setzt ein Aufsichtsrat eine unangemessene Vergütung fest, macht er sich gegenüber der Aktiengesellschaft schadensersatzpflichtig. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist es Vorstandsmitgliedern für einen Zeitraum von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand versagt in den Aufsichtsrat einzuziehen.
Auch werden die Offenlegungspflichten in Bezug auf Vorstandsgehälter weiter verschärft. Damit erhalten die Anteilsnehmer einen besseren Einblick in den Umfang der mit dem Führungspersonal getroffenen Vereinbarungen. Neben der Einschränkung der Versicherungsmöglichkeiten von Vorständen für Fehlverhalten kann bei börsennotierten Unternehmen die Hauptversammlung schließlich ein unverbindliches Votum zum System der Vorstandsvergütung abgeben.
Quelle: Pressemitteilungen des BMJ vom 18.06.2009
Erscheinungsdatum: 03.07.2009
