Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haften nicht auf Abgabe einer Willenserklärung
Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ermöglicht es nicht, die Gesellschafter zur Abgabe einer Willenserklärung zu verurteilen, die die Gesellschaft schuldet (BGH Urt. v. 15.01.2008, V ZR 63/07 - NJW 2008, 1378).
Der Entscheidung des Senats liegt der folgende Sachverhalt zugrunde. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks. Die Kläger nutzten seither einen Teil des angrenzenden früher volkseigenen Grundstücks als Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundstück. Aufgrund Auflassung wurden die Beklagten am 28. Mai 2003 "als Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer dieses angrenzenden Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Die Beklagten werden von den Klägern auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG in Anspruch genommen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Der BGH hat zurückverwiesen. Die für eine Willenserklärung notwendige Erklärung der Gesellschaft könne durch eine entsprechende Erklärung ihrer Gesellschafter nicht ersetzt werden; vielmehr sei gegebenenfalls die Gesellschaft selbst zu verurteilen. Schon seit langem beschäftigt sich die Literatur mit der Frage, ob die Gesellschafter einer Handelsgesellschaft auch für die Verpflichtung der Gesellschaft haften, eine Willenserklärung abzugeben. Die herrschende Meinung ist seit jeher der Auffassung, dass die Abgabe einer von der Gesellschaft geschuldeten Willenserklärung nur von der Gesellschaft selbst verlangt werde. Dieser Ansicht hat sich der BGH nunmehr mit seiner Entscheidung vom 15.01.2008 angeschlossen und damit seine Rechtsprechung aus Zeiten, in denen die für die Personengesellschaft maßgebende Haftungskonzeption rechtlich noch nicht geklärt war, bestätigt (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.1982 ZR 315/81 - WM 1983, 220). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Ihre Rechtsfähigkeit umfasse die Fähigkeit, Eigentümer von Grundstücken zu sein. Die Verneinung der Möglichkeit, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche unter der für diese von ihren Gesellschaftern vereinbarten Bezeichnung in das Grundbuch einzutragen, führe nicht dazu, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Eigentum an einem Grundstück nicht erwerben könne. Der vom Gesetzgeber nicht angepasste Umstand erschwere nur den zum Vollzug von Verfügungen der Gesellschaft im Grundbuch notwendigen Nachweis der Befugnis der Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft. Derartige Schwierigkeiten bestehen aus Sicht des BGH im vorliegenden Fall nicht. Die von den Beklagten gegründete Gesellschaft sei Eigentümerin des von den Klägern in Anspruch genommenen Grundstücks. Allein sie könne zur Bestellung einer Dienstbarkeit verpflichtet sein. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der verlangten Dienstbarkeit bestehe nicht. Sie folge insbesondere nicht daraus, dass die Beklagten in entsprechender Anwendung von § 128 Satz 1 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich persönlich haften und die Gesellschaft die von den Klägern verlangte Dienstbarkeit zu bestellen hätte. Eine Haftung der Beklagten für diesen Anspruch scheitere daran, dass Gegenstand der von den Beklagten erstrebten Leistung eine Willenserklärung, nämlich die Bestellung einer Dienstbarkeit an dem Grundstück der Gesellschaft, sei. Die Gesellschafter könnten nicht zu einer Leistung verurteilt werden, die nicht von ihnen sondern von der Gesellschaft geschuldet wird. Auch habe nicht die Fiktion einer Erklärung der Gesellschafter gem. § 894 ZPO zur Folge, dass eine von der Gesellschaft abzugebende Willenserklärung ohne Urteile gegen die Gesellschaft abgegeben wäre. Mit dem Urteil hat der BGH klargestellt, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – entsprechendes wird wohl auch für die Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaften gelten – nicht für von der Gesellschaft abzugebende Willenserklärungen haften. Zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung ist die Gesellschaft zu verklagen und zu verurteilen.
Erscheinungsdatum: 30.05.2008
