Geschäftsführer haften nicht für Säumniszuschläge
Der gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung schadensersatzpflichtige Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht für Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV, da diese Vorschrift kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist.
Der klagende Sozialversicherungsträger hatte die ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH zur Beitragszahlung auf Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen für Sozialversicherungen in Anspruch genommen. Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht verweigerten dem Sozialversicherungsträger die Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV als Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB. Die hiergegen gerichtete Revision vor dem BGH hatte keinen Erfolg. Mit Hinweisbeschluss (Az. ZR 238/07) des BGH vom 14.07.2008 stellte der II. Zivilsenat fest, dass § 24 SGB IV schon seiner Struktur nach kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, weil die Vorschrift die Haftungsfolgen bzw. die Ansprüche des Sozialversicherungsträgers bei verspäteten Beitragszahlungen selbst eigenständig regelt. Schuldner des Säumniszuschlages sind gemäß § 28e SGB IV der Arbeitgeber sowie die in Abs. 2 und Abs. 3 lit. a) bis f) genannten Unternehmer. Der Geschäftsführer einer GmbH, welcher kein Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, gehört nicht dazu. Eine deliktische, durch § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG vermittelte Vertreterhaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB scheidet nach Auffassung des BGH in Bezug auf § 24 SGB IV schon deshalb aus, weil es sich nicht um einen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand handelt. Unstreitig ist aber § 266a StGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist der Geschäftsführer einer GmbH als Beitragsschuldnerin strafrechtlich und über § 823 Abs. 2 BGB auch haftungsrechtlich für eine Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung verantwortlich. Jedoch erfasst § 266a Abs. 1 StGB seinem Wortlaut nach nur Beiträge im engeren Sinne, nicht dagegen Säumniszuschläge.
Erscheinungsdatum: 11.12.2008
