Fortgeltung des früheren Eigenkapitalersatzrechts für Altfälle
Mit Urteil vom 26. Januar 2009 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das am 1. November 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) keine Anwendung findet auf Insolvenzverfahren, die vor Inkrafttreten des MoMiG eröffnet wurden.
Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 103d EGInsO, dessen Satz 1 bestimmt, dass auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des MoMiG eröffnet worden sind, „dis bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden" sind. Im Übrigen entspräche allein dieses Verständnis der Überleitungsnorm dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht untersteht, das im Zeitpunkt seiner Entstehung galt. Dem ist nichts hinzuzufügen. Hiernach verbleibt es für vor dem 1. November 2008 eröffnete Insolvenzverfahren bei dem „alten" Eigenkapitalersatzrecht, also den sog. Novellenregeln der §§ 32a und 32b GmbHG a. F. und den sog. Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a. F. analog).
Erscheinungsdatum: 12.02.2009

