Eigenkapitalersatz bei Finanzierungshilfen durch eine Schwestergesellschaft

Mit Urteil vom 05.05.2008, Az. II ZR 108/07, dessen Urteilsgründe jüngst veröffentlicht wurden, hat der BGH zur Frage des Eigenkapitalersatzes bei Finanzierungsleistungen zwischen Schwesterunternehmen Stellung genommen.

Dem Urteil liegt der folgende vereinfachte Sachverhalt zu Grunde:

Beklagter ist der Insolvenzverwalter der F- GmbH, im Folgenden Schuldnerin. Klägerin ist die A-AG. Die Schuldnerin sowie die A-AG gehören zu einem Unternehmensverbund, wobei die Gesellschaften über dieselbe Mutergesellschaft, welche sowohl die Schuldnerin als auch die Klägerin beherrscht, verbunden sind. Die A-AG hatte der Schuldnerin ein Darlehn gewährt. Dieses Darlehn hatte die A-AG zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Eintragung war vom Insolvenzverwalter mit der Begründung abgelehnt worden, es handele sich um eine nachrangige Insolvenzforderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Denn das Darlehn bzw. dessen Stehenlassen sei wegen der Beherrschung durch dieselbe Muttergesellschaft als Eigenkapitalersatz gemäß § 32 a GmbHG zu qualifizieren.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage der A-AG auf Festestellung der Darlehnsforderung zur Insolvenztabelle ab. Auf die hiergegen von der Klägerin erhobene Revision hob der BGH die Vorentscheidungen auf und gab der Klage statt. Dies begründete der BGH wie folgt:

Die (stehengelassene) Darlehnsforderung stellte keinen Eigenkapitalersatz und damit auch keine nachrangige Insolvenzforderung dar, da eine Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln auf die A-AG trotz der Beherrschung durch dieselbe Muttergesellschaft nicht in Betracht kam.

Grundsätzlich sind die Gesellschafter einer GmbH Adressaten der Eigenkapitalersatzregeln. Nach ständiger Rechtsprechung können auch Leistungen Dritter als Eigenkapital zu qualifizieren sein, wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleichsteht.

Bei einer horizontalen Verbindung zwischen dem Dritten und der das Darlehn empfangenden Gesellschaft setzt dies voraus, dass der gemeinsame Gesellschafter an der das Darlehn gebenden Gesellschaft in dem Sinne maßgeblich beteiligt ist, dass er seine Entscheidung zur Darlehnsgewährung in der Gesellschaft durchsetzen kann. Ist die darlehnsgebende Gesellschaft eine GmbH, so genügt hierfür regelmäßig eine Beteiligung von mehr als 50 %, da die Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG Weisungen gegenüber der Geschäftsführung erteilen kann.

Vorliegend scheiterte die Anwendung der Kapitalersatzregeln letztlich an der Rechtsform der darlehnsgebenden Klägerin. Denn zwar war die gemeinsame Muttergesellschaft an der Klägerin sogar mit mehr als 75 % beteiligt, doch vermittelte dies der Muttergesellschaft als (Groß-) Aktionärin nicht die Rechtsmacht, die Klägerin zur Finanzierung der Schuldnerin zu veranlassen.

Denn der Vorstand einer Aktiengesellschaft leitet gemäß § 76 Abs. 1 AktG die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung und ist damit nicht an Weisungen anderer Gesellschaftsorgane gebunden. Insbesondere die Kontrollmöglichkeit, die ein Großaktionär mittels der Besetzung des Aufsichtsrates über den Vorstand ausüben kann, versetzt diesen nicht in die Lage, einzelne Weisungen gegenüber dem Vorstand durchzusetzen.

Mit diesem Urteil hat der BGH klargestellt, dass für die Frage der maßgeblichen Beteiligung nicht auf die finanzielle Beteiligung ankommt, sondern darauf, ob der Gesellschafter einer GmbH als Adressat der Eigenkapitalersatzregeln auf die Gewährung oder den Abzug der Kredithilfe bestimmenden Einfluss ausüben kann.

Erscheinungsdatum: 10.07.2008