Bundestag beschließt ARUG
Der Bundestag hat am 29.05.2009 den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Aktionärsrechterrichtlinie (ARUG) beschlossen. Diese zielt auf die Verbesserung der Aktionärsinformation bei börsennotierten Gesellschaften sowie die Erleichterung der grenzüberschreitenden Ausübung von Aktionärsrechten.
Die Richtlinienumsetzung soll zugleich zum Anlass genommen werden, das Aktienrecht insbesondere auf den von der Richtlinie angesprochenen Gebieten zur Entlastung der Gesellschaften und zugleich im Interesse der Aktionäre zu modernisieren und zu flexibilisieren. Ein weiteres Ziel des Gesetzesentwurfes ist die Eindämmung missbräuchlicher Aktionärsklagen.
Das mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts eingeführte Freigabeverfahren bei der Anfechtungsklage soll zur Eindämmung missbräuchlicher Aktionärsklagen präzisiert und ergänzt werden. Die Interessenabwägung, die Gerichte bei der Freigabeentscheidung vornehmen, soll gesetzlich präzisiert werden, um missbräuchliche von legitimen Anfechtungsklagen trennen zu können. Zudem sollen Aktionäre mit geringem Aktienbesitz, die lediglich weniger gravierende Gesetzes- oder Satzungsverstöße geltend machen, die überwiegende Mehrheit der anderen Aktionäre nicht mehr aufhalten können. Die Minderheitsaktionäre sollen nunmehr auf einen Schadenersatzanspruch beschränkt sein. Zum Schutz vor einer Verzögerung wichtiger Beschlüsse sollen für Freigabeverfahren zukünftig in erster und einziger Instanz die Oberlandesgerichte zuständig sein. Die Vollmacht des Vertreters für den Anfechtungsprozess soll sich künftig auch auf das Freigabeverfahren erstrecken, um zeitaufwendige Zustellungen an den Kläger zu verhindern. Zudem soll es ein Recht der Gesellschaften auf frühe Akteneinsicht geben, wenn die Klagezustellung wegen fehlender Einzahlung des Prozesskostenvorschusses verzögert wird.
Weiterhin soll eine Erleichterung der Stimmabgabe durch das ARUG erreicht werden. Künftig kann eine AG ihren Aktionären in der Satzung das Recht einräumen, sich zur Hauptversammlung online zuzuschalten. Der Aktionär soll sein Stimm- und Fragerecht wie ein physisch anwesender Teilnehmer in Echtzeit online ausüben können. Störungen des Internets sollen dabei nicht zur Beschlussanfechtung berechtigen. Im Gegenzug soll börsennotierten Gesellschaften die Pflicht auferlegt werden, hauptversammlungsrelevante Unterlagen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. In der Hauptversammlung müssen keine Papierunterlagen mehr ausgelegt werden, wenn die Aktionäre elektronischen Zugang zu den Unterlagen erhalten, z.B. über Computer-Terminals.
Statt einen Vertreter beauftragen zu müssen, sollen Aktionäre auch per Briefwahl von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen können, wenn die Satzung der Gesellschaft dies zulässt. Aktionäre erhalten damit mehr Möglichkeiten ihre Stimmrechte auszuüben. Fristen und Termine sollen zukünftig nach dem gleichen Schema behandelt werden und von der Hauptversammlung zurückgerechnet werden.
Banken haben zudem künftig verschiedene Möglichkeiten, sich eine Vollmacht für die Stimmabgabe erteilen zu lassen. Sie sollen die Möglichkeit haben einem Aktionär eigene Abstimmungsvorschläge zu unterbreiten und in diesem Sinn abstimmen lassen, wenn der Aktionär keine anderslautende Einzelweisung erteilt hat. Auch kann der Aktionär seine Bank anweisen, bis auf Widerruf so abzustimmen, wie es der aktuelle Vorstand und Aufsichtsrat der betreffenden Gesellschaft vorgeschlagen haben. Dem Kreditinstitut soll darüber hinaus die Pflicht auferlegt werden, dem Aktionär die Möglichkeit zu geben, die Vollmacht und Aktionärslegitimation an einen vom Aktionär benannten Vertreter weiterzuleiten.
Im Zusammenhang mit der angestrebten Deregulierung bei der Sachgründung soll zukünftig auf eine externe Werthaltigkeitsprüfung, etwa von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden, verzichtet werden, wenn diese mit dem Durchschnittskurs der letzten drei Monate bewertet werden. Schließlich enthält der Gesetzesentwurf auch Regelungen zur verdeckten Sacheinlage für die Aktiengesellschaft. Die Regeln ähneln den zuvor im Rahmen der GmbH-Reform (MoMiG) für die GmbH eingeführten Regeln.
Quelle: Pressemitteilungen des BMJ vom 29.05.2009
Erscheinungsdatum: 04.06.2009
