BGH zur Treuepflicht der Gesellschafter im Sanierungsfall

Im Sanierungsfall kann es die gesellschafterliche Treuepflicht gebieten, sich entweder an der Sanierung finanziell zu beteiligen oder aber aus der Gesellschaft auszuscheiden und hierbei ein möglicherweise negatives Auseinandersetzungsguthaben auszugleichen.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin, ein Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. oHG, war im Jahr 2002 in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Ein daraufhin eingeholtes Sanierungsgutachten bescheinigte der Klägerin eine grundsätzliche Sanierungsfähigkeit. Für die dazu mit den Gläubigerbanken zu schließende Sanierungsvereinbarung war auf Seiten der Klägerin u.a. erforderlich, dass ihre Gesellschafter neues Kapital aufbringen.

Daraufhin beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen 3/4-Mehrheit der Stimmen eine Kapitalherabsetzung und gleichzeitig die Erhöhung des Eigenkapitals der Gesellschaft um ca. 4,6 Mio. €. Die Übernahme des Neukapitals war den Gesellschaftern dabei freigestellt. Gleichzeitig beschloss die Gesellschafterversammlung eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, nach der diejenigen Gesellschafter, die sich nicht bis zum 31.12.2003 an der Erhöhung des Eigenkapitals beteiligen, zu diesem Stichtag automatisch aus der Gesellschaft ausscheiden.

Zwei der insgesamt vier Beklagten stimmten für diese Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die beiden anderen stimmten dagegen. Keiner der vier Beklagten hat sich bis zum Stichtag am 31.12.2003 an der Erhöhung des Eigenkapitals beteiligt. Die Klägerin ist daher der Ansicht, die Beklagten seien mit dem Ablauf des Jahres 2003 als Gesellschafter ausgeschieden, und verlangt nunmehr von ihnen die Zahlung des auf diesen Stichtag ermittelten, negativen Auseinandersetzungsguthabens, also die Begleichung des auf die Gesellschafter anteilig entfallenden Verlustanteils.

Die Klage war sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Kammergericht erfolglos. Nach der Auffassung des Land- wie des Kammergerichts seien sämtliche Beklagten weiterhin Gesellschafter der Klägerin, so dass eine Verpflichtung zur Zahlung des negativen Auseinadersetzungsguthabens entfällt. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil:

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 19.10.2009 - Az. II ZR 240/08 zunächst entschieden, dass die beiden Beklagten, die den Gesellschafterbeschlüssen zugestimmt haben, an ihre Zustimmung gebunden sind mit der Folge, dass die Beschlüsse ihnen gegenüber wirksam sind. Darüber hinaus geht die Klägerin nach Ansicht des Senats zudem auch gegenüber den beiden anderen Beklagten zu Recht von der Wirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung aus. Denn beide Beklagten seien in der hier vorliegenden Sanierungssituation aus gesellschafterlicher Treuepflicht zur Zustimmung zu der Regelung über das Ausscheiden als Gesellschafter im Falle der Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung verpflichtet gewesen. Zwar könne grundsätzlich kein Gesellschafter, der seinen nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldeten Beitrag geleistet habe, gegen seinen Willen zu weiteren finanziellen Beiträgen zum Erreichen des Gesellschaftszwecks gezwungen werden. Jedoch sei es den Gesellschaftern, die die Chance einer Sanierung ergreifen wollen und deshalb bereit sind, der Gesellschaft weitere finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht notwendigerweise zuzumuten, den erhofften künftigen Sanierungserfolg mit den Gesellschaftern teilen zu müssen, die dazu nichts beitragen wollen.

In diesem Fall kann es, so der BGH, die gesellschafterliche Treuepflicht den zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Gesellschaftern gebieten, aus der Gesellschaft auszuscheiden und die Folgen des Ausscheidens zu tragen. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin zwingend liquidiert werden müssen, wenn sich nicht der ganz überwiegende Teil der Gesellschafter bereitgefunden hätte, weitere Gelder an die klagende Gesellschaft zu zahlen, weil nur dadurch die Kreditgeber ihrerseits veranlasst werden konnten, auf einen nicht unerheblichen Teil ihrer Forderungen gegen die Gesellschaft zu verzichten. Für den Fall des Erfolgs dieses Sanierungsplans hätten die nicht zahlungsbereiten Gesellschafter hiervon ohne eigenen finanziellen Aufwand und damit auf Kosten der risikobereiten Gesellschafter profitiert. Ein derart unausgewogenes Verhältnis ist den finanzierenden Gesellschaftern nach Ansicht des BGH jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn der zahlungsunwillige Gesellschafter durch sein Ausscheiden nicht nur nicht schlechter, sondern - wie im vorliegenden Fall - aufgrund des Forderungsverzichts der Gläubiger sogar deutlich besser gestellt wird, als er stünde, wenn die Gesellschaft liquidiert worden wäre und er den dabei auf ihn entfallenden anteiligen Verlust zu tragen hätte.

Fazit:

Das Urteil ist aus Sicht der Unternehmen zu begrüßen, erleichtert es doch die Sanierung von Unternehmen insbesondere bei Uneinigkeit zwischen den Gesellschaftern. Auch benachteiligt es Gesellschafter, die sich an einer Sanierung nicht beteiligen wollen, nicht unangemessen. Jedenfalls im Zusammentreffen mit einem weitgehenden Forderungsverzicht der Gläubiger ist der auf das negative Auseinandersetzungsguthaben zum Stichtag zu zahlende Betrag geringer als der Betrag, der bei einer zu Liquidation der Gesellschaft, vor Einleitung der Sanierungsmaßnahmen hätte gezahlt werden müssen.

Erscheinungsdatum: 23.10.2009