BGH bestätigt Fortgeltung der Sitztheorie für Nicht-EU-Auslandsgesellschaften
Die Gesellschafter einer in Singapur gegründeten Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland unterliegen der persönlichen Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten, wenn diese nicht im Handelsregister eingetragen ist.
Mit Beschluss vom 08.10.2009 (Az.: IX ZR 227/06) bestätigt der BGH die Fortgeltung der Sitztheorie für Nicht-EU-Auslandsgesellschaften. Der BGH führt zur Begründung Folgendes aus: Die Sitztheorie hat der BGH nur für die Bereiche aufgegeben, in denen nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften im Inland Niederlassungsfreiheit genießen. Niederlassungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland genoss die in Singapur gegründete Kapitalgesellschaft hingegen nicht. Nach Ansicht des IX. Senats kann es dahinstehen, ob die Rechtsform einer britischen Limited gleich steht, denn völkerrechtlich bestehen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur nur für den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung. Die im Internationalen Gesellschaftsrecht zur uneingeschränkten Anwendung des Gründungsstatus unerlässliche Niederlassungsfreiheit ist vertraglich zwischen den Völkerrechtssubjekten nicht eingeräumt. Die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen nach § 13 Abs. 2 GmbHG tritt infolgedessen ohne die Eintragung der im Ausland gegründeten Gesellschaft mit deutschem Sitz in das Handelsregister gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG nicht ein. Für den vom BGH entschiedenen Fall bedeutet dies, dass nicht die Gesellschaft aus Singapur mit Sitz in Deutschland das Honorar für den von ihr beauftragten Anwalt schuldet, sondern vielmehr die für die Gesellschaft Handelnden persönlich nach § 11 Abs. 2 GmbHG haften. Die Gesellschafter haften entsprechend § 128 HGB.
Erscheinungsdatum: 05.11.2009
