Neue Regelungen im Recht der Verbraucherdarlehen
Am 11. Juni 2010 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft getreten. Die Neuregelung soll u.a. sicherstellen, dass dem Verbraucher mehr Informationen zur Verfügung gestellt werden und er so verschiedene Kreditangebote besser vergleichen kann.
Hintergrund
Mit dem Gesetz sind die Richtlinien 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie) sowie der zivilrechtliche Teil der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Überweisungsrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt worden.
Die wesentlichen Neuerungen im Recht der Verbraucherdarlehen
- Verbraucher müssen bereits vor Abschluss eines Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Dies soll dem Verbraucher ermöglichen, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.
- Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, muss neben dem u.U. niedrigen Zinssatz auch alle weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern. Hierdurch sollen nach Angaben des Justizministeriums insbesondere Lockvogelangebote, in denen ein niedriger Zinssatz beworben, die (i.d.R. wesentlich höheren) Gesamtkosten aber verschwiegen werden, unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt werden, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines Vertragsschlusses abzuwägen.
- Zudem gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster, so ist es jedenfalls beabsichtigt, müssen sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar werden. Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander verglichen werden. Um dem Verbraucher auch grenzüberschreitende Vergleiche zu ermöglichen und insoweit den innereuropäischen Wettbewerb zu fördern, gelten die Muster europaweit, sodass Kunden auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können.
- Ferner hat auch das Kündigungsrecht von Darlehensverträgen eine Neuregelung erfahren. Danach sind Kündigungen durch den Darlehensgeber bei unbefristeten Verträgen nunmehr nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt.
- Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass von den Neuregelungen nicht nur reine Darlehensverträge erfasst werden, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte. Hierdurch ist für den Verbraucher auch bei Teilzahlungsgeschäften und Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ein gleichgeartetes Schutzniveau gegeben.
Widerrufs- und Rückgaberecht
Zeitgleich mit den Neuerungen im Recht der Verbraucherdarlehen sind am 11. Juni 2010 auch die bereits in den CBH News vom 7. Mai 2010 und vom 9. Juni 2010 besprochenen Modifikationen der bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht im Fernabsatzrecht in Kraft getreten. Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen nach Mitteilung des Bundesjustizministeriums künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen. Darauf, dass die „neuen" Musterbelehrungen in der Fassung vom 11. Juni 2010 allerdings nach der Entscheidung des EuGH vom 3. September 2009 und dem in Bezug auf diese Entscheidung eingeleiteten weiteren Gesetzgebungsverfahren eigentlich schon wieder überholt sind, haben wir bereits in den CBH News vom 9. Juni 2010 hingewiesen.
Quelle: PM des Bundesjustizministeriums vom 10. Juni 2010
Christoph Naendrup, LL.M.
Rechtsanwalt
CBH Rechtsanwälte
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Erscheinungsdatum: 16.06.2010
