Haftung des Director einer englischen Limited nach § 64 Abs. 2 GmbHG a. F.
Mit der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 24.09.2009 liegt die erste obergerichtliche Entscheidung zur Haftung eines Director einer englischen Limited nach § 64 GmbHG vor.
Sachverhalt:
Der Insolvenzverwalter einer nach englischem Recht gegründeten Private Limited Company mit im Handelsregister eingetragener Zweigniederlassung in Deutschland (A Ltd.) macht Ansprüche wegen Barabhebungen vom Konto der A Ltd. gegen den Director einer gleichfalls nach englischem Recht gegründeten Private Limited Company (B Ltd.), die keine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in Deutschland hat, geltend. Die B Ltd. ihrerseits war Director der A Ltd.
Entscheidung:
Das Landgericht Berlin bejahte eine Haftung des Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB (sog. existenzvernichtender Eingriff). Das Kammergericht hält die Verurteilung aufrecht, stützt diese jedoch auf § 64 Abs. 2 GmbHG a. F.
In Übereinstimmung mit dem überwiegenden Schrifttum bejaht das Kammergericht die Anwendbarkeit des § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. auf die englische A Ltd. gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rats vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren, da diese Norm formell zwar Teil des GmbH-Gesetzes, materiell aber Insolvenzrechts sei. Sinn und Zweck des § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. (entspricht § 64 GmbHG n. F.) sei die Masseerhaltung und damit die Vorverlagerung der Wirkungen der Insolvenzeröffnung.
Es setzt sich sodann mit der Vereinbarkeit der Anwendung des § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. auf die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 44, 48 EGV auseinander und bejaht diese unter Heranziehung der sog. „Keck"-Rechtsprechung des EuGH. § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. knüpfe lediglich an ein Verhalten des leitenden Organs einer Gesellschaft an und sei auf deutsche Gesellschaften in gleicher Weise anzuwenden wie auf in einem anderen Mitgliedsstaat gegründete Gesellschaften. Jedenfalls aber sei eine Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt, da sie dem zwingenden Interesse der Allgemeinheit entspreche: Ohne Anwendung des § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. drohe eine Haftungslücke, da die Regelungen des englischen Insolvenzrechts und damit des englischen Haftungsregimes aufgrund Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rats vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren keine Anwendung finden.
Das Kammergericht bejaht sodann einen Durchgriff auf den Beklagten, der zwar nicht unmittelbarer Director der A Ltd. gewesen sei, aber die letztlich verantwortliche natürliche Person sei. Zweck des § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. sei es, eine verantwortliche natürliche Person in die Haftung zu nehmen. Bei einer Organkette, so das Kammergericht, treffe deshalb die letztlich handelnde, natürliche Person die Haftung.
Fazit:
Diese Entscheidung verdient Zustimmung. Ob die ihr zugrunde liegende Auslegung der Rechtsprechung des EuGH dessen Prüfung standhält, ist allerdings noch offen.
Obwohl zum alten Recht ergangen, ist davon auszugehen, dass das Kammergericht diese Rechtsprechung auch auf § 64 GmbHG n. F. überträgt, so dass die Entscheidung auch bei zukünftige Insolvenzen zu berücksichtigen ist.
Die weitere Frage, ob auch § 64 Abs. 1 GmbHG a. F. und damit die strafbewehrte Insolvenzantragspflicht auf den Director einer englischen Limited anwendbar ist, ist durch das Urteil noch nicht beantwortet. Einer Anwendbarkeit könnte Art. 103 Abs. 2 GG und damit das Verbot einer strafrechtlichen Analogie entgegenstehen. Für Insolvenzen nach Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 ist diese Frage durch § 15a InsO geregelt.
Erscheinungsdatum: 15.01.2010

