Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

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Erben aufgepasst: Neue Rechtsprechung des BGH zu Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherungsverträgen

Der BGH hat eine seit der Geltung des BGB umstrittene Rechtsfrage zum Pflichtteilsergänzungsrecht unter Aufgabe der auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung neu entschieden.

Den Entscheidungen des BGH kommt vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung, die Lebensversicherungen traditionell in Deutschland zukommt, erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu.

Hintergrund:

Gemäß § 2325 Abs. 1 und Abs. 3 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter dann eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangen, wenn der Erblasser binnen 10 Jahren vor dem Erbfall einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Der Betrag, den der Berechtigte als Ergänzung verlangen kann, entspricht der Differenz des erhaltenen Pflichtteils zu dem insoweit „fiktiven" Pflichtteil, der sich ergibt, wenn man den Wert der Schenkung dem Nachlass hinzurechnet.

Seit Geltung des BGB ist nun umstritten, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 Abs. 1 BGB verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat.

Die Entscheidung des BGH:

Das Reichsgericht (und ihm folgend die bisherige Rechtsprechung des BGH hierzu) hatte in einer Entscheidung aus den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts die Auffassung vertreten, für die Berechnung des Werts des Bezugsrechts sei auf die Summe der durch den Erblasser gezahlten Versicherungsprämien abzustellen.

Mit zwei Urteilen vom 28. April 2010 (Az. IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08) hat der für das Versicherungsvertragsrecht und das Erbrecht zuständige IV. Senat des BGH diese Rechtsprechung nunmehr aufgegeben und entschieden, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können.

Nach Auffassung des BGH sei dabei vor allem auf den Rückkaufswert der Versicherung in diesem Zeitpunkt abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls könne aber gegebenenfalls auch ein objektiv belegter höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Dabei sei der objektive Marktwert aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrags festzustellen.

Keine Berücksichtigung bei der Bemessung des Werts des Bezugsrechts hingegen kann nach Auffassung des BGH die schwindende persönliche Lebenserwartung des Erblasseres aufgrund subjektiver, individueller Faktoren (Krankheit, Kräfteverfall o.ä.) finden. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben muss - dies ist nicht wirklich überraschend - das erst nachträglich erworbene Wissen, dass der Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verstorben ist.

Mit seinen Entscheidungen vom 28. April 2010 hat der BGH zudem einer in Literatur und Rechtsprechung zu beobachtenden Tendenz eine Absage erteilt, die unter Berufung auf ein Urteil des IX. Senats (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 252/0, BGH NJW 2004, 214) zu einer insolvenzrechtlichen Fragestellung auf die gesamte, bei Auszahlung fällige Versicherungssumme abstellen wollte.

Mit dem BGH ist davon auszugehen, dass den Entscheidungen vor dem Hintergrund der in Deutschland in Lebensversicherungen investierten Beträge im Milliardenbereich erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, da die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten ein weit verbreitetes Mittel der Nachlassgestaltung darstellt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 89/2010

Christoph Naendrup, LL.M.
Rechtsanwalt

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Erscheinungsdatum: 06.05.2010