Andrea Heuser

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BGH: Zum Wegfall der Nachrangigkeit des Darlehensrückgewähranspruchs eines ausgeschiedenen Gesellschafters

Mit Urteil vom 15.11.2011 hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige 2. Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Nachrangigkeit des Darlehensrückgewähranspruchs eines Gesellschafters in entsprechender Anwendung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ein Jahr nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft entfällt.

Dem Urteil lag folgender verkürzter Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war Gesellschafterin der späteren Gemeinschuldnerin; während ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft hatte die Klägerin dieser ein Darlehen gewährt. Im Jahr 2002 ist die Klägerin als Gesellschafterin aus der späteren Gemeinschuldnerin ausgeschieden. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde nach dem 1.11.2008 und damit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eröffnet. Mit der erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung des Darlehensrückgewähranspruchs zur Insolvenztabelle.

Entscheidung:

Der BGH folgt der überwiegenden Literatur und wendet die Frist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf die Frage des Ausscheidens entsprechend an: Die Nachrangigkeit des Darlehens knüpfe an die Gesellschafterstellung an; entfällt diese, kann auch das Darlehen nicht auf Dauer als nachrangig behandelt werden.

Gemäß 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO können Leistungen der Gemeinschuldnerin auf Gesellschafterdarlehen zurückgefordert werden, wenn binnen eines Jahres nach der Leistung ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gestellt wird oder die Leistung gar nach Stellung des Antrags erfolgt. Dieses durch das MoMiG eingeführte zeitliche Konzept stellt eine Abkehr von dem früheren „Krisenkonzept“ vor, wonach Gesellschafterdarlehen einer besonderen Bindung unterlagen, wenn sie in der Krise des Unternehmens gewährt oder stehen gelassen wurden.

Der BGH wendet dieses zeitliche Konzept nun auch auf das Ausscheiden aus der Gesellschaft an, da es mit Ausscheiden an den persönlichen Voraussetzungen für die Nachrangigkeit fehle; nachrangig ist die Forderung demnach nur, wenn der Gläubiger innerhalb der Anfechtungsfrist des 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO Gesellschafter war.

Nach der bis zum Inkrafttreten des MoMiG geltenden Rechtslage waren sog. eigenkapitalersetzende Darlehen, also Darlehen, die ein Gesellschafter der sonst nicht mehr lebensfähigen GmbH anstelle von Eigenkapital zuführt oder belässt, wie gebundenes Stammkapital zu behandeln, soweit diese Kredithilfen verlorenes Stammkapital oder eine darüber hinausgehende Überschuldung abdeckten. Eigenkapitalersetzende Darlehen durften nur zurückgezahlt werden, wenn wieder so viel Gesellschaftsvermögen vorhanden war, dass die Stammkapitalziffer durch die Bedienung nicht angegriffen wurde. Hieran änderte auch das Ausscheiden des Gesellschafters nichts: War das Darlehen zu diesem Zeitpunkt eigenkapitalersetzend, blieb es dieser Bindung nach ständiger Rechtsprechung auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters unterworfen (BGH NJW 1978, 160; BGH NJW 1996, 1341; BGH ZIP 2005, 82ff). Nicht eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen hingegen unterlagen keinerlei Restriktionen oder Anfechtungstatbeständen.

Praxishinweis:

Zur Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung wird regelmäßig ein sog. Rangrücktritt erklärt; dann aber ist die Forderung nachrangig im Sinne von § 39 InsO und wird nicht zur Insolvenztabelle festgestellt. Wird der Rangrücktritt unbefristet erklärt, besteht er auch nach Ausscheiden aus der Gesellschaft fort. Ein Rangrücktritt sollte daher nur für bestimmte Zeit erklärt werden, üblich ist eine Erklärung bis zum Geschäftsjahresende. Andernfalls ist bei Ausscheiden aus der Gesellschaft darauf zu achten, den Rangrücktritt einvernehmlich aufzuheben oder nachträglich zu befristen.

 

Erscheinungsdatum: 17.01.2012