Änderung der Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zwischen Schwestergesellschaften geändert: Verfügen mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer GmbH und einer Personengesellschaft, ist die GmbH nicht finanziell in die Personengesellschaft eingegliedert (Urt. v. 22.04.2010, V R 9/09).
Der Entscheidung des BFH lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit drei zu gleichen Teilen beteiligten Kommanditisten und einer an der Klägerin kapitalmäßig nicht beteiligten Komplementär-GmbH. Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren die drei Kommanditisten zu gleichen Teilen. Die KG vermietete an die Komplementär-GmbH ein Grundstück, stellte dieser entgeltlich Personal und Inventar für die von der GmbH betriebenen Alten- und Pflegeheime zur Verfügung und erbrachte Verwaltungs- und Hausmeisterleistungen für die GmbH. Dabei ging die KG davon aus, dass zwischen ihr und der GmbH eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestehe und somit lediglich nicht steuerbare Innenleistungen zwischen der KG und der GmbH erbracht würden. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass keine Organschaft vorliege und die KG daher umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die - nicht vorsteuerabzugsberechtigte - GmbH erbracht habe.
Der BFH nahm diesen Fall zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung aufzugeben. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert ist (Organschaft). Die finanzielle Eingliederung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann, wobei es im Regelfall auf die einfache Stimmenmehrheit bei der Beschlussfassung der Gesellschafter ankommt.
Eine unmittelbare finanzielle Eingliederung der Komplementär-GmbH in die KG lag im Streitfall nicht vor, da die KG nicht Gesellschafterin der GmbH war. Nach dem BFH-Urteil vom 17.04.1969 (V R 123/68) konnte eine GmbH als juristische Person in das Unternehmen eines Organträgers finanziell eingegliedert sein, wenn sich sämtliche Anteile an der GmbH und dem Organträger in einer Hand befanden. Diese Rechtsprechung hat der BFH später für die finanzielle Eingliederung zwischen zwei GmbHs über einen gemeinsamen Gesellschafter aufgegeben, an der finanziellen Eingliederung zwischen der GmbH als Organgesellschaft und einer Personengesellschaft als Organträger aber noch festgehalten, sofern die Mehrheit der Anteile an der GmbH von den Gesellschaftern der Personengesellschaft gehalten wurde, so dass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügten. Diese Rechtsprechung beruhte u. a. auf der ertragssteuerrechtlichen Überlegung, dass es sich bei der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft für die Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft um Sonderbetriebsvermögen handele.
An dieser Rechtsprechung hält der 5. Senat des BFH für den Fall, dass nur mehreren Gesellschaftern gemeinsam eine Mehrheitsbeteiligung an GmbH und Personengesellschaft zusteht, nicht mehr fest. Nach neuer Auffassung des BFH liegt eine finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft im Hinblick auf das für die Organschaft erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis aufgrund einer Beteiligung mehrerer Gesellschafter, die nur gemeinsam über eine Anteilsmehrheit an beiden Gesellschaften verfügen, nicht vor. Denn eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung an der GmbH halten, verfügt gegenüber dieser GmbH über keine größeren Einwirkungsmöglichkeiten als sie zwischen zwei Schwester-GmbHs bestehen. Einwirkungsmöglichkeiten stehen in beiden Fällen gleichermaßen nur den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern zu. Zudem ist bei einer Beteiligung mehrerer Gesellschafter an zwei Schwestergesellschaften nicht rechtssicher bestimmbar, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beteiligungsbesitz mehrerer Gesellschafter zusammengerechnet werden kann, um eine finanzielle Eingliederung der einen in die andere Schwestergesellschaft zu begründen. Die bloße Anteilsmehrheit mehrerer Gesellschafter an zwei Schwestergesellschaften reicht hierfür nicht aus, da diese Gesellschafter die Ihnen zustehenden Stimmrechte nicht einheitlich ausüben müssen. Insbesondere ist auch nicht rechtssicher bestimmbar, unter welchen Voraussetzungen mehrere Gesellschafter gleichgerichtete oder widerstreitende Interessen verfolgen.
Ausdrücklich offengehalten hat der BFH die Frage, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wenn zwischen zwei Schwestergesellschaften z. B. ein Beherrschungsvertrag besteht oder zugunsten einer Schwestergesellschaft Stimmbindungsverträge vorliegen.
Erscheinungsdatum: 01.07.2010

