Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Weitergeltung von Sanierungstarifverträgen nach einem Betriebsübergang

Die Vorschrift des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zur Fortgeltung tarifvertraglicher Regelungen nach einem Betriebsübergang wirkt nicht immer nur zugunsten von Arbeitnehmern.

 

Mit Urteil vom 26.08.2009 (4 AZR 280/08) hat der für Tariffragen zuständige vierte Senat des BAG entschieden, dass ein Sanierungstarifvertrag, der für den Arbeitnehmer eine Verschlechterung gegenüber seinen arbeitsvertraglichen Ansprüchen oder einem (früher anwendbaren) Tarifvertrag vorsieht, auch nach einem Betriebsübergang (zu Lasten des Arbeitnehmers) fortwirkt.

Der Fall:

Der Kläger, Gewerkschaftsmitglied, war bei einem im Arbeitgeberverband organisierten Unternehmen beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung fanden daher tarifvertragliche Vorschriften Anwendung auf das Arbeitsverhältnis.

Nachdem der Arbeitgeber in Insolvenz gefallen war, vereinbarten der Insolvenzverwalter und die Gerwerkschaft einen Sanierungstarifvertrag, der im Vergleich zum vorher anwendbaren Tarifvertrag längere Arbeitszeiten bei geringerem Entgelt vorsah.

Zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Betrieb des Klägers an einen Erwerber veräußert, der seinerseits nicht tarifgebunden war. Der neue Arbeitgeber zahlte weiterhin nach dem Sanierungstarifvertrag.

Sowohl die Gewerkschaft als auch der Kläger „kündigten" gegenüber dem neuen Arbeitgeber den Sanierungstarifvertrag.

Der Kläger hat durch drei Instanzen erfolglos die Behandlung nach dem für ihn günstigeren Tarifvertrag geltend gemacht.

Die Entscheidung:

Ebenso wie die Vorinstanzen hat das BAG die Klage abgewiesen. Für das Arbeitsverhältnis waren die Bestimmungen des Sanierungstarifvertrages maßgebend.

Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB findet eine sog. „Transformation" der vor Betriebsübergang kraft Tarifvertrags geltenden Arbeitsbedingungen statt. Diese werden arbeitsvertraglicher Bestandteil des Arbeitsverhältnisses zwischen Betriebserwerber und Arbeitnehmer, wenn sie nicht durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags, der beim neuen Arbeitgeber gilt, abgelöst werden, § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB.

Letzteres war hier nicht der Fall, der neue Betriebserwerber war nicht tarifgebunden. Bereits deswegen ging die „Kündigung" des Sanierungstarifvertrags durch die Gewerkschaft gegenüber dem neuen Inhaber des Betriebs ins Leere. Der Betriebsübergang selbst führt nicht dazu, dass ein Arbeitgeber in einen Sanierungstarifvertrag als Vertragspartner eintritt – er kann sich auf dessen Vorschriften berufen, wenn und weil sie Bestandteil der Arbeitsverhältnisse geworden sind.

Die Vorschriften des Sanierungstarifvertrags waren mit dem Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zu Bestandteilen des Arbeitsvertrages transformiert worden. Eine Kündigung dieser Bestandteile des Arbeitsvertrags ist aber auch nicht durch den Arbeitnehmer zulässig, denn dies erweist sich als eine unzulässige Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses.

Fazit:

Der verbreitete Irrglaube, dass § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB stets nur zugunsten des Arbeitnehmers wirke, wird durch das vorliegende Urteil widerlegt. Gerade bei Sanierungstarifverträgen kann genau das Gegenteil der Fall sein, wie der vorliegende Fall belegt.

Das Ergebnis mag auf den ersten Blick überraschen – es ist aber stringent und im Ergebnis auch richtig. Die Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer verschlechtern sich in Fällen wie dem vorliegenden nicht durch den Betriebsübergang, sondern sie haben sich bereits vorher durch den Abschluss des Sanierungstarifvertrags verschlechtert. Solche Regelungen sind wiederum dann notwendig, wenn eine erhebliche wirtschaftliche Schieflage eingetreten ist. Im Fall eines Verkaufs des Unternehmens dann zu fordern, dass alle bisherigen Sanierungsbemühungen mit einem Federstrich wieder rückgängig gemacht werden müssen, dürfte viele Übernahmen von sanierungsbedürftigen Unternehmen durch Erwerber verhindern.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 26.08.2009 - 4 AZR 280/08 –

Pressemitteilung des BAG, PM Nr. 83/09

Erscheinungsdatum: 05.10.2009