Zur Frage des Betriebsübergangs und Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers bei Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers nach Gesellschaftsrecht

Erlischt der bisherige Betriebsinhaber und tritt der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse ein, so steht den Arbeitnehmern kein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB zu, da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden kann. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.02.2008, Az.: 8 AZR 157/07, entschieden.

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war der Kläger bei der K GmbH & Co. KG beschäftigt. Komplementärin war die K Verwaltungs GmbH, einzige Kommanditistin die M GmbH. Diese beiden Gesellschafter der K GmbH & Co. KG beschlossen, dass die K Verwaltungs GmbH ihr gesamtes Vermögen mit allen Aktiva und Passiva auf die M GmbH übertragen sollte. Im Nachgang hierzu wurde die M GmbH gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin der K GmbH & Co. KG, die gemäß den Vereinbarungen ihrer beiden Gesellschafter erlosch. Zuvor hatte die K GmbH & Co. KG den Kläger - wie die übrigen Arbeitnehmer - darauf hingewiesen, dass sein Arbeitsverhältnis auf die M GmbH übergehe und dass er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB widersprechen könne. Weiter wies die K GmbH & Co. KG den Kläger darauf hin, dass im Falle eines Widerspruches das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der K GmbH & Co. KG automatisch enden würde. Der Kläger widersprach zunächst dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, hielt diesen Widerspruch jedoch später für unwirksam und beantragte die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der M GmbH.

Das Arbeitsgericht wies die Klage erstinstanzlich ab. Die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hingegen gab der Klage in letzter Instanz statt.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass zwischen dem Kläger und der M GmbH ein Arbeitsverhältnis besteht. Der zuvor erfolgte Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die M GmbH stehe dem nicht entgegen. Der Kläger konnte dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die M GmbH nicht mit Erfolg nach § 613a Abs. 6 BGB widersprechen, da der bisherige Arbeitgeber (K GmbH & Co. KG) durch die gesellschaftsrechtliche Gestaltung erloschen war. Dem Arbeitnehmer stehe kein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB zu, wenn - wie in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation - der bisherige Arbeitgeber gesellschaftsrechtlich erloschen und der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in das Arbeitsverhältnis eingetreten sei. In diesem Fall könne das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber nicht weiter fortgesetzt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2008 - 8 AZR 157/07 - Pressemitteilung Nr. 17/08

Erscheinungsdatum: 07.03.2008