
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Wirksamkeit tariflicher Altersgrenzen
Das BAG hat mit Urteil vom 18. Juni 2008, Az. 7 AZR 116/07, die Wirksamkeit eines tariflichen Altersgrenze und damit auch seine bisherige Rechtsprechung zur Altersbefristung bestätigt.
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war die Klägerin als Reinigungskraft beschäftigt. Im Juni 2005 wurde sie 65 Jahre alt. Der aufgrund seiner Allgemeinverbindlichkeit auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Rahmentarifvertrag sah vor, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des Monats endet, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet. Das BAG hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abgewiesen.
Dabei hat das BAG nochmals seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, grundsätzlich zulässig sind. Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG durch einen sachlichen Grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Dies traf im Fall der Klägerin zu.
Daran änderte auch der Umstand, dass die Klägerin nur eine geringe Rente beanspruchen konnte, nichts. Eine konkrete, im Einzelfall fehlende wirtschaftliche Absicherung, steht der wirksamen Befristungsabrede nicht entgegen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass wenn die sich aus der Beitragszahlung ergebende Versorgung und der Eintritt in den Ruhestand vorhersehbar sind, ein Arbeitnehmer gehalten ist, seine Lebensplanung auf die zu erwartenden Versorgungsbezüge einzustellen.
Das BAG hat in seiner Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen Altersgrenzenregelung auch das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegenstehen. Die Ungleichbehandlung sei durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt.
Fazit:
Das jüngste Urteil des BAG liegt auf der bisherigen Linie der Entscheidungen des 7. Senats zur Befristung durch Altersgrenze. In seinem letzten Satz der Pressemitteilung hat der Senat darauf hingewiesen, dass er die Entscheidung „zu einer vor Inkrafttreten des AGG vereinbarten tariflichen Altersgrenze“ getroffen habe.
Erst das Studium der noch nicht vorliegenden vollständigen Urteilsgründe wird ergeben, ob der Senat möglicherweise bei Altersgrenzen, die nach dem Inkrafttreten des AGG vereinbart wurden, einen strengeren Prüfungsmaßstab anzulegen gedenkt. Bislang wird im Hinblick auf § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG weitgehend davon ausgegangen, dass jedenfalls bei der Vereinbarung einer Altersgrenze, bei der das „Regeleintrittsalter“ der Rentenversicherung vereinbart wird, eine solche Vereinbarung ohne Verstoß gegen das AGG wirksam ist.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 –
Pressemitteilung Nr. 51/08
Erscheinungsdatum: 23.06.2008
