Wirksamkeit einer kurzfristigen Beendigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband („Blitzaustritt“)
Mit Urteil vom 20.02.2008, Az.: 4 AZR 64/07, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass ein Arbeitgeber per vertraglicher Abrede auch kurzfristig aus dem Arbeitgeberverband austreten kann, um so dem Inkrafttreten eines Tarifvertrages zuvor zu kommen. Ein solcher Austritt verstößt nicht von vorneherein gegen höherrangiges Recht.
Sachverhalt:
Das beklagte Universitätskrankenhaus war Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der im Jahre 2005 mit der Gewerkschaft ver.di über die Übernahme des TVöD verhandelte. Im Zuge dieser Verhandlungen verlangten die Krankenhäuser zusätzliche Sonderregelungen für ihren Bereich. Um den Krankenhäusern für den Fall des Nichtzustandekommens dieser Sonderregelungen entgegenzukommen, beschloss die Mitgliederversammlung des Arbeitgeberverbandes eine vorübergehende Satzungsänderung. Diese gestand den Mitgliedern im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Übernahme des TVöD neben dem allgemeinen Austrittsrecht ein besonderes Austrittsrecht zu, das den Mitgliedern ein Verlassen des Verbandes innerhalb von nur drei Tagen ermöglichte. Dieser Beschluss wurde nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Der Arbeitgeberverband vereinbarte sodann mit ver.di einen Tarifvertrag „Einmalzahlung 2005“. Dieser sollte nicht für die Beschäftigten gelten, für die die tarifvertragliche Übernahme des TVöD nicht in Kraft treten würde. Der Tarifvertrag zur Übernahme des TVöD wurde sodann ohne die von den Krankenhäusern geforderte zusätzliche Sonderregelung am 19.9.2005 abgeschlossen und trat vereinbarungsgemäß am 01.10.2005 in Kraft. Zwischenzeitlich, mit Schreiben vom 23.09.2005, erklärte das beklagte Universitätskrankenhaus unter Berufung auf das Sonderaustrittsrecht zum 29.09.2005 seinen Austritt aus dem Verband, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Unter dem 28.09.2005 bestätigte der Arbeitgeberverband durch seinen einzelvertretungsbefugten stellvertretenden Vorsitzenden den Erhalt der Austrittserklärung „und nimmt sie hiermit an“. Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger, ver.di-Mitglied, hat mit seiner Klage die Einmalzahlung nach dem Tarifvertrag „Einmalzahlung 2005“ verlangt.
Entscheidung des BAG:
Das BAG hat – anders als die Vorinstanzen – die Klage des Klägers abgewiesen. Der Tarifvertrag „Einmalzahlung 2005“ galt nicht für den Kläger. Für ihn war der Tarifvertrag zur Übernahme des TVöD nicht „in Kraft getreten“. Das beklagte Universitätskrankenhaus war bereits vor dem Inkrafttreten des Übernahmetarifvertrages nicht mehr Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes. Der Austritt des beklagten Krankenhauses aus dem Arbeitgeberverband war jedoch nicht auf Grund des satzungsmäßig eingeräumten Sonderaustrittsrechtes wirksam. Der Beschluss hierüber hätte vielmehr ins Vereinsregister eingetragen werden müssen. Der Austritt des beklagten Krankenhauses aus dem Arbeitgeberverband war allein deshalb wirksam, weil der einzelvertretungsberechtigte stellvertretende Vorsitzende diesen Austritt für den Arbeitgeberverband angenommen hatte.
Die damit zu Stande gekommene Vereinbarung über den Austritt aus dem Arbeitgeberverband verstieß nach Ansicht des BAG auch nicht gegen höherrangiges Recht. Kurzfristige Austrittsvereinbarungen unter Beteiligung von Arbeitgeberverbänden können nur dann unwirksam sein, wenn sie die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie, mithin das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG, nicht unerheblich beeinträchtigen. Hieran ist etwa dann zu denken, wenn mit Hilfe solcher Vereinbarungen die Grundlagen von Tarifverhandlungen gestört werden. Der vorliegende Fall war dafür indes kein Beispiel. Dies ergab sich daraus, dass der Arbeitgeberverband die Gewerkschaft ver.di bereits im Frühjahr 2005 über den Beschluss seiner Mitgliedsversammlung zur Einrichtung eines Sonderaustrittsrechtes unterrichtet hatte. Es war zudem aus den Tarifverhandlungen offensichtlich, dass es hier um eine Möglichkeit für die Krankenhäuser gehen sollte, sich an der Übernahme des TVöD ohne zusätzliche Sonderregelung für sie zu entziehen. Gleichwohl schloss ver.di im September 2005 den Übernahmetarifvertrag so wie geschehen ab und vereinbarte nicht sein sofortiges, sondern erst ein Inkrafttreten rund zwei Wochen später. Damit wurde den Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes letztlich bewusst die Möglichkeit eingeräumt, den Verband vor dem Inkrafttreten des Übernahmetarifvertrages zu verlassen.
Auswirkungen für die betriebliche Praxis:
Das Urteil des BAG spielt für die betriebliche Praxis eine nicht unerhebliche Rolle. Es kommt nicht selten vor, dass ein Mitglied die Tarifpolitik seines Arbeitgeberverbandes nicht gutheißt. Selbst wenn für einen solchen Fall kein Sonderaustrittsrecht besteht, ist es daher möglich, dem Mitglied einen schnellen Austritt aus dem Arbeitgeberverband per gesonderter Vereinbarung zu ermöglichen. Hierzu scheint es einzig notwendig, dass auf beiden Seiten der Vereinbarung ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter agieren, sowie dass die Gewerkschaft über den vorhandenen Austrittswillen oder zumindest möglichen Austrittswillen des Mitglieds oder der Mitglieder ausdrücklich unterrichtet wurde. Schließlich darf der geschlossenen Tarifvertrag zeitlich erst nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband in Kraft treten.
BAG, Urteil vom 20.02.2008, Az.: 4 AZR 64/07
Pressemitteilung 15/08
Erscheinungsdatum: 07.03.2008
Erscheinungsdatum: 07.03.2008
