
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Vorsorgliche Freistellung unter Urlaubsanrechnung
Besteht Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, kann der Arbeitgeber auch vorsorglich Urlaub gewähren für den Fall, dass die erklärte Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet (BAG, Urteil vom 14.08.2007, Az.: 9 AZR 934/06).
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt. Der Arbeitgeber hatte daraufhin den Arbeitnehmer umgehend (allerdings ohne Anrechnung auf den Resturlaub) freigestellt.
Aufgrund neuer Tatsachen kündigte der Arbeitgeber noch während des Laufes der ordentlichen Kündigungsfrist nunmehr seinerseits selbst außerordentlich. Mit der Kündigungserklärung teilte der Arbeitgeber nunmehr dem Arbeitnehmer mit:
„Soweit Sie von der Arbeit freigestellt sind, erfolgt dies unter Anrechnung auf etwaige Resturlaubsansprüche.“
Die Instanzgerichte hielten jeweils die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam und verurteilten ihn zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Die weitergehende Klage auf die Abgeltung von Resturlaub wiesen die Instanzgerichte hingegen zurück, weil sie davon ausgingen, dass der Arbeitgeber mit seiner Anrechnungserklärung im Rahmen der Freistellung den Urlaubsanspruch des Klägers in natura gewährt hatte.
Das BAG hat die Erklärung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung ebenso wie die Vorinstanzen als eine neue Freistellungserklärung mit Urlaubsanrechnung für die Zukunft bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gewertet. Dass in der ersten Freistellungserklärung keine Anrechnung auf Resturlaubsansprüche vorgesehen war, sah das BAG nicht als hinderlich an.
Das BAG bestätigte weiterhin, dass die gleichzeitig erklärte fristlose Kündigung einer solchen Auslegung nicht entgegenstehe. Der Arbeitgeber habe wirksam den Urlaub unter der Rechtsbedingung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung festgelegt.
Damit hat das BAG nunmehr bestätigt, dass eine „vorsorgliche Freistellung“ unter Gewährung von eventuell noch offenem Resturlaub auch für den Fall möglich ist, dass die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam ist. Dies ist für Arbeitgeber insbesondere in den Fällen einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlich ausgesprochenen Kündigung von erheblicher Bedeutung. Zwar stellt der Arbeitgeber sich dabei auf den Standpunkt, dass bereits die fristlose Kündigung wirksam ist, so dass ein noch offener Resturlaub nicht mehr gewährt werden kann. Für den Fall, dass aber doch über diesen Termin hinaus ein Arbeitsverhältnis bestehen sollte, ist es dem Arbeitgeber dann möglich, einen noch offenen Resturlaubsanspruch auf diesen Zeitraum anzurechnen.
Das BAG hat damit richtigerweise einigen unterinstanzlichen Entscheidungen, die in solchen Konstellationen von einer Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und einem zusätzlichen Urlaubsabgeltungsanspruch ausgegangen sind, einen Riegel vorgeschoben. Es muss einem Arbeitgeber möglich sein, an der fristlosen Kündigung festhalten zu dürfen, ohne dadurch automatisch mit einem Urlaubsabgeltungsanspruch belastet zu werden, wenn ein Arbeitsverhältnis tatsächlich erst durch eine ordentliche Kündigung beendet wird.
Fazit:
Die klarstellende Entscheidung des BAG ist hilfreich, weil sie es dem Arbeitgeber ermöglicht, eine Kumulation von Annahmeverzugslohnansprüchen und Urlaubsentgeltansprüchen zu verhindern.
Zu beachten ist dabei aber, dass sich die Anrechnung von offenen Resturlaubsansprüchen eindeutig aus der Freistellungserklärung ergeben muss. Die „bloße“ Freistellungserklärung reicht insoweit nicht aus, weil hieraus nicht hinreichend sicher hervorgeht, ob der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruches diese geschuldete Leistung bewirken oder lediglich als Gläubiger als Arbeitsleistung auf deren Annahme verzichten will.
Erscheinungsdatum: 31.01.2008
