Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Vorsicht bei der Bezeichnung von Nicht-Arbeitnehmern

Ein Beschluss des LAG Nürnberg vom 21.12.2007 (Az. 7 Ta 208/07) verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei der Bezeichnung von "Mitarbeitern" Vorsicht walten lassen sollten, und zwar ggf. auch dann, wenn eine solche Erklärung gegenüber Dritten abgegeben wird.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg betraf vordergründig eine prozessuale Frage, nämlich die Frage der Rechtswegzuständigkeit. Gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a, 5 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen (nur) zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger machte Forderungen aus einem behaupteten Arbeitsverhältnis gegen die Beklagte geltend. Diese verteidigte sich damit, dass zwischen den Parteien gar kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, so dass das Arbeitsgericht bereits unzuständig sei, über die geltend gemachten Forderungen zu entscheiden.

Ob der Kläger tatsächlich bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt wurde (oder ob nicht vielmehr ein anderes Dienstverhältnis vorlag), hat das LAG Nürnberg in seiner Entscheidung offengelassen. Das Gericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Beklagte aufgrund einer Bezeichnung des Klägers als "Angestellter in hauptberuflicher Tätigkeit" diesem einen Arbeitnehmerstatus vermittelt habe.

Das LAG Nürnberg verwies darauf, dass es den Parteien eines Rechtsverhältnisses, dessen Inhalt die Erbringung einer Dienstleistung ist, frei steht, dem Tätigen auch dann den Status eines Arbeitnehmers zuzuerkennen, wenn die objektiven Voraussetzungen eines Arbeitnehmers fehlen sollten. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der es verbieten würde, einem Nicht-Arbeitnehmer den Status eines Arbeitnehmers zu gewähren (während eine umgekehrte Vereinbarung regelmäßig unwirksam ist, wenn und weil sie gegen zwingende Arbeitnehmerschutzvorschriften verstößt).

Im Fall des LAG Nürnberg hatte der Arbeitgeber in einem Schreiben an eine Behörde erklärt, der Kläger sei bei ihr „in hauptberuflicher Tätigkeit angestellt“. Das LAG Nürnberg geht davon aus, dass die Beklagte damit bekundet hat, dass sie den Kläger als ihren Arbeitnehmer ansieht bzw. ihn jedenfalls wie einen solchen behandeln will.

Fazit:
Die Entscheidung des LAG Nürnberg ist keine Entscheidung von rein prozessualer Tragweite. Denn aus dem Arbeitnehmerstatus können z.B. zahlreiche sozialversicherungsrechtliche Ansprüche von Arbeitnehmern entstehen und erhebliche Nachzahlungen auf den Arbeitgeber zukommen, bei der er ggf. nur teilweise den Arbeitnehmer mit in Anspruch nehmen kann (vgl. § 28g SGB IV).

Beachtlich ist, dass das LAG Nürnberg für eine Status"vereinbarung" auch eine Mitteilung gegenüber Dritten (also nicht: gegenüber dem "Arbeitnehmer) als ausreichend angesehen hat. Im Fall des LAG Nürnberg hatte der Kläger Kenntnis von der MItteilung der Beklagten.
Richtigerweise dürfte es auf eine Auslegung der Erklärung im Einzelfall ankommen. Der Beschluss des LAG Nürnberg gibt aber Anlass, bei freien Mitarbeitern oder anderen Dienstnehmern Vorsicht walten zu lassen in der Kommunikation, auch gegenüber Behörden.

 

Erscheinungsdatum: 04.04.2008