Alexander Brierley, LL.M.

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Neue Regeln bei der Urlaubsabgeltung

Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofes krempelt die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Übertragbarkeit und Abgeltung von Urlaubsansprüchen um. Arbeitgeber sollten insbesondere bei langzeiterkrankten Mitarbeitern mit Nachforderungen rechnen.

Der Fall:

Nach der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs.3 BUrlG wird der Urlaub eines Arbeitnehmers, der während des Kalenderjahres aus dringenden betrieblichen oder personenbedingten (i.d.R. krankheitsbedingten) Gründen nicht genommen werden konnte, zunächst auf die ersten drei Monate des darauffolgenden Kalenderjahres übertragen.

Konnte der Arbeitnehmer den Urlaub auch in dieser Zeit aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen nicht nehmen, verfiel der Anspruch nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ersatzlos. Entsprechend entfiel nach dieser Rechtsprechung auch der Anspruch auf (finanzielle) Abgeltung des Resturlaubes nach § 7 Abs. 4 BUrlG.

Das LAG Düsseldorf hielt diese Rechtsprechung für europarechtswidrig und hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die bisherige Handhabe unter Berücksichtigung des Art. 7 der europäischen Richtlinie EGRL 2003/88 europarechtskonform ist.

Konkret ging es um einen Arbeitnehmer der seit Anfang September 2004 arbeitsunfähig krank war und dies auch bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anfang Oktober 2005 und darüber hinaus blieb. Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf hatte der Mitarbeiter daraufhin auf Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs für die Jahre 2004 und 2005 geklagt. Das Arbeitsgericht wies die Klage unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab. Das LAG Düsseldorf legte die Frage in der Berufungsinstanz dann dem EuGH vor.

Das Urteil:

Der EuGH stellte fest, dass Art. 7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88 dahingehend auszulegen ist, dass er der deutschen Rechtsprechung entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes und des Übertragungszeitraumes auch dann –ersatzlos- erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortdauert.

Dies bedeutet, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, dem die tatsächliche Möglichkeit fehlt, den ihm zustehenden Erholungsurlaub zu nehmen, nicht entfällt, nur weil er bis zum Ende des Übertragungszeitraumes erkrank bleibt. Der EuGH begründet sein Verdikt damit, dass die entgegenstehende Regelung wie sie momentan in der Bundesrepublik Deutschland praktiziert wird, einen unzulässigen – da von der Richtlinie nicht vorgesehenen – Eingriff in die den Arbeitnehmern durch die Richtlinie gewährten Rechte sei.

Weiterhin stellte der EuGH fest, dass Art. 7 Abs.2 der oben genannten Richtlinie so auszulegen ist, dass er der deutschen Rechtsprechung entgegensteht, nach der für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses kein finanzieller Ausgleich gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes und/oder Übertragungszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben waren und deshalb seinen Anspruch auf Erholungsurlaub nicht ausüben konnte.

Folglich erteilt der EuGH damit auch der bisherigen Rechtsprechung des BAG eine Absage, nach der eine Abgeltung des eventuell noch bestehenden Resturlaubes bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht kam, wenn der Arbeitnehmer auf Grund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit den Urlaub bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht hätte nehmen können.

Die Konsequenzen:

Das LAG Düsseldorf – welches nach dem Urteil des EuGH wieder über den Ausgangsfall zu entscheiden hatte – fasste die Aussagen in seinem Urteil vom 02.02.2009 wie folgt zusammen:

     

  • Der Anspruch auf Jahresurlaub wird auch für Zeiten erworben, in denen der Arbeitnehmer ordnungsgemäß krankgeschrieben war.

     

     

  • Der Urlaubsanspruch verfällt nicht zum Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraumes. Vielmehr ist der Urlaub zu späterer Zeit nachzugewähren.

     

     

  • Wird das Arbeitsverhältnis beendet hat der Arbeitnehmer selbst dann Anspruch auf offene Resturlaubsansprüche, wenn er dauerhaft arbeitsunfähig krank ist.

     

Das LAG Düsseldorf hat weiterhin betont, dass der EuGH die Wirkung seiner Entscheidung nicht eingeschränkt habe, weshalb es auch keinerlei Vertrauensschutz für die Arbeitgeber auf Anwendung der bisherigen Urlaubsrechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts für Altfälle gebe.

Immerhin betont das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil, dass dies nur für den gesetzlichen Erholungsurlaub von 20 Tagen (bei einer 5 Tage Woche), sowie bei eventuellem zusätzlichen Urlaub für schwerbehinderte Mitarbeiter nach § 125 SGB IX gelte. Ein Anspruch auf zusätzlichen Urlaub aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag kann einer anderen Verfallsregelung unterliegen.

Aus dem Urteil ergeben sich für Arbeitgeber einige Konsequenzen, die er bei der zukünftigen Vertragsgestaltung beachten sollte:

Zunächst empfiehlt sich die Vereinbarung einer differenzierten Verfallsregelung für den Teil des Urlaubs, der über den gesetzlichen Erholungsurlaub hinausgeht, soweit dieser auf einer vertraglichen Grundlage besteht.

Weiterhin erscheint möglich und empfehlenswert die Aufnahme einer Ausschlussfrist in Hinblick auf die Geltendmachung des Anspruches auf Abgeltung von Resturlaubsansprüchen nach § 7 Abs.4 BUrlG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Frist von 3 Monaten erscheint angemessen.

Zusätzlich empfiehlt sich auch eine Aufnahme einer weiteren Ausschlussfrist und zwar für die Inanspruchnahme des Urlaubes selbst in den Fällen, in den der Arbeitnehmer nach langer Krankheit wieder gesundet und zur Arbeit zurückkehrt. Allerdings muss es dem Mitarbeiter auch tatsächlich möglich sein den Urlaub innerhalb dieser Frist zu nehmen. Erkrankt der Mitarbeiter erneut bleibt es bei der Übertragung nach den oben dargestellten Grundsätzen.

 

Quellen:
EuGH, Urteil vom 20.01.2009 –C-350/06 und C-520/06
LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2009 – 12 Sa 486/06
Revision eingelegt unter dem Az: 9 AZR 128/09

Erscheinungsdatum: 09.03.2009