
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Neue Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung nach Elternzeit
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.05.2008, 9 AZR 219/07, seine bisherige Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen nach einer Elternzeit geändert.
Nach § 17 Abs. 2 BEEG hat der Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren.
Bislang hatte das BAG diese Vorschrift so ausgelegt, dass ein auf Grund einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann. Mit Urteil vom 20.05.2008 hat der zuständige 9. Senat des BAG angekündigt, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten.
Im Fall des BAG hatte die Klägerin zunächst von Dezember 2001 bis Oktober 2004 Elternzeit in Anspruch genommen. Während dieser Elternzeit kam 2003 ihr zweites Kind zur Welt. Für dieses Kind nahm die Klägerin ebenfalls Elternzeit bis August 2006 in Anspruch, die sich nahtlos an die erste Elternzeit anschloss. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zum 31.12.2005.
Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin unter Berufung auf § 17 Abs. 3 BEEG eine Urlaubsabgeltung für 27,5 Urlaubstage aus 2001. Die Vorinstanzen hatten unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des BAG die Klage abgewiesen, weil der Resturlaub der Klägerin spätestens am 31.12.2004 verfallen sei.
Das BAG hat nunmehr in seiner Pressemitteilung mitgeteilt, dass aus einer verfassungs- und europarechtskonformen Auslegung von § 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Vorgaben in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie, Art. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie und der Wertungen aus Art. 8 und 11 der Mutterschutzrichtlinie folge, dass ein etwaiger Resturlaub weiter übertragen wird, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann.
Fazit:
Die genauen Urteilsgründe des BAG liegen noch nicht vor. Die neue Weichenstellung des BAG wird aber in der betrieblichen Praxis zu beachten sein.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2005 beruhte auf einem Vergleich der Parteien in einem Kündigungsschutzverfahren. Der Arbeitgeber hatte der Klägerin mit Zustimmung der Bezirksregierung gekündigt. In dem gleichen Verfahren hatte die Klägerin auch erstmals eine Urlaubsabgeltung eingeklagt, diesen Klageantrag aber vor Abschluss des Vergleichs wieder zurückgenommen. Erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses hatte sie dann einen neuen Prozess angestrengt. Der Arbeitgeber hätte hier ggf. im Rahmen des Vergleiches durch eine entsprechende Vereinbarung eine erneute Klageerhebung verhindern können.
Erscheinungsdatum: 30.05.2008
