Lohnwucher
Bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann eine Nichtigkeit der Lohnabrede vorliegen - mit entsprechender Nachzahlungspflicht des Arbeitgebers. Dies liegt regelmäßig bei einem Unterschreiten des Tariflohns um mehr als 1/3 vor.
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist anzunehmen, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Eine bei Abschluss des Vertrages danach nicht zu beanstandende Vergütung kann durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden. Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 – aufgestellt.
Der Fall:
Die Klägerin war seit 1992 in dem Gartenbaubetrieb des beklagten Arbeitgebers im Raum Hamburg als ungelernte Hilfskraft tätig. Sie erhielt einen Stundenlohn von 6,00 DM netto, ab 01.01.2002 3,25 € netto. Die Arbeitsvertragsparteien sind nicht tarifgebunden. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin für die Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2002 eine Nachzahlung von knapp 37.000,00 € auf der Basis der tariflichen Vergütung. Der tarifliche Stundenlohn betrug insoweit inzwischen 14,77 DM brutto und 7,84 € brutto. Das von der Klägerin erbrachte Arbeitsvolumen betrug monatlich bis zu 352 Stunden. Die Klägerin begründete den von ihr geltend gemachten Zahlungsanspruch damit, dass es sich bei dem von ihr bezogenen Stundenlohn um unzulässigen Lohnwucher handeln würde und der Arbeitgeber deshalb zur Zahlung der Differenz zum üblicherweise gezahlten Tariflohn verpflichtet sei.
Das Urteil:
Während die Vorinstanzen (Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamburg) die Klage unter Berücksichtigung der der Klägerin eingeräumten Sachleistungen, insbesondere einer Wohngelegenheit auf dem Betriebsgelände, abgewiesen hatten, hob das BAG diese Urteile nun auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das BAG aus, dass auch unter Einbeziehung der Sachbezüge die gezahlte Stundenvergütung der Klägerin im Klagezeitraum weniger als 2/3 der tariflichen Stundenvergütung betragen habe. Erreiche die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes, sei ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anzunehmen - mit der Folge, dass ein solches Rechtsgeschäft wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei. Maßgeblich sei der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge, wobei auch die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen seien. Eine bei Abschluss des Arbeitsvertrages danach nicht zu beanstandende Vergütung könne auch durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden.
Vorliegend betrug die gezahlte Stundenvergütung der Klägerseite im Klagezeitraum weniger als 2/3 der tariflichen Stundenvergütung. Die Gesamtumstände, insbesondere die gesetzwidrig hohen und zudem unregelmäßigen Arbeitszeiten verdeutlichten nach Ansicht des BAG die Ausbeutung der Klägerin.
Da die Vorinstanzen es verabsäumt hatten, weder die Üblichkeit des Lohns in den Gartenbaubetrieben der Region noch die Kenntnis des beklagten Arbeitgebers vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen ausdrücklich festzustellen, verwies das BAG den Rechtsstreit an das LAG zurück. Dies wird diese Feststellungen in der neuen Verhandlung nachzuholen haben.
BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08
Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 38/09 vom 22.04.2009
Erscheinungsdatum: 07.05.2009
