Keine einseitige Rücknahme der Kündigung

Ein Arbeitnehmer, der gegenüber dem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat, kann sich im Nachhinein nicht mehr auf die Unwirksamkeit dieser Kündigung berufen (BAG v. 12.03.2009 – 2 AZR 894/07).

Der Fall:

Der Arbeitnehmer hatte gegenüber der Arbeitgeberin im August 2003 eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Das Unternehmen war in finanzielle Schwierigkeiten geraten und mit der Gehaltszahlung im Verzug. Kurze Zeit später, im September 2003 wurde der Betrieb der Arbeitgeberin von einem anderen Unternehmen übernommen.

Daraufhin machte der Arbeitnehmer geltend, dass ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vorliege und sein Arbeitsverhältnis auf die Rechtsnachfolgerin seiner Arbeitgeberin übergegangen sei und klagte vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung des rückständigen Gehaltes. Er argumentierte, dass die von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung im August auf jeden Fall unwirksam gewesen sei, weil ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB nicht vorgelegen habe. Deshalb habe das Arbeitsverhältnis fortbestanden und sei mit auf den neuen Rechtsträger übergegangen.

Das Urteil:

Dieser Auffassung erteilte das BAG genauso wie die Vorinstanzen eine klare Absage: Zwar sei es richtig, dass auch die fristlose Arbeitnehmerkündigung einen wichtigen Grund bedürfe und ohne dessen Vorliegen grundsätzlich unwirksam sei. Ein solcher wichtiger Grund könne auch darin liegen, wenn der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung im Verzug sei und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt habe. Ob jedoch tatsächlich ein solcher wichtiger Grund hier vorgelegen habe sei unerheblich.

Der Arbeitgeber kann, wenn er mit der fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers nicht einverstanden ist, gegen die Kündigung klagen. Nimmt er sie jedoch, wie im vorliegenden Fall, hin, so kann sich der Arbeitnehmer im Nachhinein nicht mehr auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Kündigung berufen. Ein solches Verhalten verstößt unter dem Gesichtspunkt des rechtswidersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) gegen Treu und Glauben.

Fazit:

Zwar bleibt es den Arbeitsvertragsparteien immer unbenommen nach dem Ausspruch einer Kündigung einvernehmlich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren, hat jedoch eine Seite die Kündigung der anderen Partei hingenommen, kann nachträglich nicht mehr die Unwirksamkeit der eigenen Kündigung geltend gemacht werden.

Das Urteil, das den Fall einer Arbeitnehmerkündigung betrifft, hat gleichermaßen für Arbeitgeber Relevanz. Auch für Unternehmen gilt: Ist einem Arbeitnehmer gekündigt worden und nimmt dieser die Kündigung an, beispielsweise um ein Angebot eines Konkurrenzunternehmens anzunehmen, kann sich der Arbeitgeber nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen um dieses zu verhindern, selbst wenn die Kündigung sich tatsächlich als unwirksam erweist.

Verfasser:
Rechtsanwalt Alexander Brierley, LL.M.
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Erscheinungsdatum: 18.05.2009