
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Kein Unfallversicherungsschutz bei betrieblicher Laufveranstaltung
Die Teilnahme an einem vom Arbeitgeber veranstalteten „Firmenlauf“ oder einer daran anschließenden Feier fällt grundsätzlich nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dies geht aus einer Entscheidung des LSG Hessen, Urt. v. 18.03.2008 - L 3 U 123/05, hervor. Die Klägerin, die bei einer Großbank in Frankfurt am Main beschäftigt war, nahm an einem seit über 10 Jahren jährlich in der Frankfurter Innenstadt stattfindenden Laufwettbewerb ihres Arbeitgebers statt. Für die Teilnehmer organisierte der Arbeitgeber nach dem Lauf noch eine Läuferparty. Auf dem Heimweg von dieser Veranstaltung brach sich die Klägerin dann ein Bein.
Der Arbeitgeber hatte alle Beschäftigten zur Teilnahme an dem Lauf aufgerufen und die Kosten für Startgebühr, Firmen-T-Shirt und Bewirtung auf dem Firmengelände getragen. Über 300 Kollegen der Klägerin nahmen an dem Lauf teil, dies war etwa jeder 6. Arbeitnehmer.
Anders als noch die Vorinstanz hat das LSG Hessen der Berufsgenossenschaft Recht gegeben und einen Versicherungsschutz der Arbeitnehmerin verneint. Der Unfall sei nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, da weder der Lauf noch die nachfolgende Party als Betriebssport oder betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu betrachten seien. Ein Betriebssport setze eine gewisse Regelmäßigkeit voraus, die bei einer nur einmal pro Jahr stattfindenden Veranstaltung nicht gegeben sei.
Auch eine Gemeinschaftsveranstaltung hat nach der Auffassung des LSG Hessen nicht vorgelegen, da eine solche nur dann in Betracht kommt, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit unter den Beschäftigten oder zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten diene. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehe. Dies hat das LSG Hessen im vorliegenden Fall verneint, weil der Laufwettbewerb nur sportinteressierte und sportlich aktive Beschäftigte einbezogen habe und zu der anschließenden Party nur die Läufer eingeladen worden seien.
Fazit:
Arbeitgeber sollten bei der Organisation von Firmenveranstaltungen, egal ob rein sportlicher oder allgemein geselliger Natur, auch die sozialversicherungsrechtlichen Implikationen beachten. Die Begründung des LSG Hessen im vorliegenden Fall erscheint dennoch nicht völlig überzeugend. Der Arbeitgeber hatte sämtliche Arbeitnehmer zu dem Lauf eingeladen und zur Teilnahme aufgefordert. Auf die anschließende Feier für die Teilnehmer war ebenfalls hingewiesen worden. Dass tatsächlich nur ein Teil der Mitarbeiter sich für die Teilnahme entschieden hatte, hätte nicht zwangsläufig eine Gemeinschaftsveranstaltung ausgeschlossen. Für eine solche Veranstaltung ist nicht erforderlich, dass ausnahmslos alle Mitarbeiter daran teilnehmen. Jedenfalls stand die Möglichkeit der Teilnahme potentiell allen Mitarbeitern offen.
Erscheinungsdatum: 15.06.2008
