Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Kein Anspruch des Betriebsrats auf einstweilige Verfügung zur Freistellung für Fortbildung

Eine Freistellung für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung, deren Erforderlichkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat umstritten ist, kann vom Betriebsrat regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt werden (LAG Hamm, Beschluss vom 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08).

Mit Beschluss vom 21.05.2008 hat das LAG Hamm zu einer in der Praxis umstrittenen Frage eine für Arbeitgeber erfreuliche und inhaltlich richtige Entscheidung getroffen.

In dem vom Berufungsgericht zu entscheidenden Fall hatte der Betriebsrat beschlossen, seinen Vorsitzenden zu der Teilnahme an einem Rhetorikseminar für Betriebsräte anzumelden. Der Arbeitgeber lehnte eine Kostenübernahme ab, weil die Teilnahme des Vorsitzenden aus Sicht des Arbeitgebers nicht der Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrates diene und insoweit nicht erforderlich sei.
Da die angestrebte Schulungsmaßnahme unmittelbar bevorstand und der Betriebsrat ferner darauf verwies, dass er zudem seine privaten Termine - Urlaub mit der Familie etc. - ebenfalls abstimmen müsse (sic!), strengten der Betriebsrat als Organ sowie der Vorsitzende selbst ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen den Arbeitgeber an mit dem Ziel, den Arbeitgeber zur Kostenübernahme für die Schulung und zur Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden zu verurteilen.

Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück und führte im Wesentlichen zur Begründung aus, dass ein sog. Verfügungsgrund für die streitige Übernahme der Kosten für die Teilnahme an der streitigen Schulungsveranstaltung nicht vorliege. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht ersichtlich, das Verfahren diene lediglich der Erstellung eines Rechtsgutachtens über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme durch das Arbeitsgericht. Der Erlass einer dem Antrag stattgebenden einstweiligen Verfügung sei nicht geeignet, den Betriebsrat als Organ oder das an dem Seminar teilnehmende Betriebsratsmitglied von dem Kostenrisiko für die Teilnahme an dem Seminar zu entbinden.

Das LAG Hamm hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats und seines Vorsitzenden zurückgewiesen. Die Berufungskammer hat darauf hingewiesen, dass jedenfalls dann, wenn die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme zwischen den Parteien streitig ist, die Klärung dieser Frage nicht in ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlagert werden kann. Tatsächlich war zwischen den Parteien einzig die Frage der Erforderlichkeit streitig. Die Verpflichtung zur Freistellung und Kostenübernahme, die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme einmal unterstellt, hatte der Arbeitgeber nicht bestritten und folgt bereits aus dem Gesetz, §§ 37, 40 BetrVG.

Teilweise haben Gerichte und auch Teile der Literatur angenommen, dass das Arbeitsgericht dem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gestatten kann. Die nordrhein-westfälischen Landesarbeitsgerichte Köln, Düsseldorf und Hamm vertreten hingegen die Auffassung, dass die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Betriebsrat regelmäßig nicht erzwungen werden kann, weil es einer Freistellung durch den Arbeitgeber nicht bedarf.
Denn wenn der Betriebsrat durch ordnungsgemäß gefassten Beschluss die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 BetrVG beschließt, ist das betreffende Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2, 6 BetrVG befugt, der Arbeit fernzubleiben, ohne dass es einer dahingehenden Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedarf. Insbesondere bedarf das Betriebsratsmitglied nicht der Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilnahme an der Schulungsveranstaltung.

Fazit:
Dem „Risiko“, dass eine Schulungsveranstaltung sich nicht als erforderlich erweist, kann der Betriebsrat richtigerweise nicht durch die Anstrengung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entgehen. Das vorliegende Verfahren wurde offensichtlich anstrengt, um zu einem schnellen Rechtsgutachten zu kommen und einem eigenen Kostenrisiko zu entgehen – und dies zudem auf der Basis einer kursorischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz. Diesem Ansinnen haben sowohl Arbeitsgericht wie auch das LAG Hamm richtigerweise einen Riegel vorgeschoben.

In Ausnahmefällen sind allerdings auch Szenarien denkbar, in denen ggf. ein einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, z.B. dann, wenn eine Umstrukturierung unmittelbar bevorsteht und keines der Betriebsratsmitglieder über entsprechende Kenntnisse/Erfahrungen bei der Verhandlung von Interessenausgleich/Sozialplan verfügt. Sicherlich kann aber der Hinweis auf die Notwendigkeit der familiären Urlaubsplanung – wie im vorliegenden Verfahren – eine Eilbedürftigkeit nicht begründen. Regelmäßig wird daher der Betriebsrat zumindest das Ergebnis eines Einigungsstellenverfahrens abzuwarten haben.

 

Erscheinungsdatum: 04.08.2008