
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Kein Annahmeverzugslohn bei Dauererkrankung
Nach Ablauf des Zeitraums für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn (BAG, Urt. v. 27.08.2008, 5 AZR 16/08).
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.08.2008 die bisherige Rechtsprechung zum Annahmeverzugslohn bestätigt und fortgeführt. In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte sich die Arbeitnehmerin nach weit über ein Jahr dauernder Arbeitsunfähigkeit bei ihrem Arbeitgeber wieder als arbeitsfähig gemeldet. Der Arbeitgeber, der die Arbeitnehmerin weiterhin für arbeitsunfähig hielt, beschäftigte die Klägerin nicht sondern kündigte das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf eine fehlende Beschäftigungsmöglichkeit. Die gegen diese Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht stellte rechtskräftig fest, dass der Arbeitgeber der Klägerin im Wege der Änderungskündigung eine schonendere Tätigkeit hätte anbieten müssen – und zwar auch dann, wenn die Klägerin zuvor eine entsprechende Tätigkeit abgelehnt habe. Dem ist das BAG nicht gefolgt, sondern hat insoweit das Urteil des LAG Hessen aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das BAG hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Annahmeverzugslohn nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums nicht in Betracht kommt, solange ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht in der Lage ist, die vertragsgemäße Arbeit zu erbringen. Daran ändere auch das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nichts. Wenn der Arbeitnehmer eine bestimmte, an sich mögliche Arbeit abgelehnt habe, könne ein Vergütungsanspruch nicht darauf gestützt werden, der Arbeitgeber hätte diese Arbeit, ggf. im Wege einer Änderungskündigung, anbieten müssen. Das Landesarbeitsgericht soll nach Rückverweisung nunmehr klären, welche Arbeiten die Klägerin angeboten bzw. abgelehnt hat und zu welchen Arbeiten sie gesundheitlich in der Lage war. Fazit: Für Arbeitgeber gilt es dennoch, kritisch die Einsatzmöglichkeiten von Arbeitnehmern zu prüfen und ggf. eine Beschäftigung anzubieten, um ein Annahmeverzugslohnrisiko zu minimieren.
Das Berufungsgericht hatte daraus weitergehend geschlossen, dass dann auch ein Annahmeverzugslohnanspruch der Klägerin (im Hinblick auf die von dem Arbeitgeber anzubietende Tätigkeit) bestand.
Bei der Feststellung möglicher Annahmeverzugslohnansprüche stellen sich in der Praxis zahlreiche Rechtsfragen, die sowohl von Arbeitgebern wie von Arbeitnehmern oftmals unterschätzt werden. Das Revisionsurteil des BAG begrenzt die Auslegung des § 615 BGB als einer „Selbstbedienungsvorschrift" für Arbeitnehmer.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 66/08
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 2008 - 5 AZR 16/08
Erscheinungsdatum: 04.09.2008
