
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Grenzen der Informationspflicht bei Personalratsanhörung
Mit Urteil vom 23.04.2009 (Az. 6 AZR 516/08) hat das Bundesarbeitsgericht einer „überflüssigen Förmelei" bei Personalratsanhörungen eine Absage erteilt.
Der Fall: Der Arbeitgeber kündigte am Ende einer sechsmonatigen Probezeit das Arbeitsverhältnis des Klägers, weil er mit den Arbeitsleistungen des Klägers nicht zufrieden war. Die Kündigung erfolgte noch vor Ablauf der Wartefrist des § 1 KSchG. Der Personalrat wurde zu dieser Kündigung im Einzelnen über die Kündigungsgründe unterrichtet, nicht jedoch über das Alter und die Unterhaltspflichten des Klägers. Die Vorinstanzen hatten hierin eine unzureichende Personalratsanhörung gesehen und der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidungen auf und wies die Klage ab. Das BAG urteilte, dass die fehlende Mitteilung von Lebensalter und Unterhaltspflichten im Rahmen der Benehmensherstellung zu einer beabsichtigten Probezeitkündigung nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn die Kündigung wegen unzureichender Arbeitsleistung und mangelnder Bewährung innerhalb der sechsmonatigen Probezeit erfolgt. Unterhaltspflichten und Lebensalter seien - für den Personalrat erkennbar - in diesem Fall schon deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers maßgeblich gewesen, weil die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erreicht war, die Kündigung also nicht der sozialen Rechtfertigung bedurfte. Die Wartezeit dient dazu, dass der Arbeitgeber sich einen Eindruck über die Leistung und Führung eines Arbeitnehmers verschaffen kann. Eine solche Meinungsbildung unterliegt nicht einer Überprüfung nach objektiven Maßstäben. Im Fall eines aus Sicht des Arbeitgebers negativen Ergebnisses dieser Prüfung kann er das Arbeitsverhältnis daher frei kündigen, ohne dass es auf entgegenstehende Interessen des Arbeitnehmers ankommt – von missbräuchlichen oder sittenwidrigen Verhaltensweisen einmal abgesehen. Fazit: Dem Urteil des BAG ist grundsätzlich zuzustimmen. Im vorliegenden Fall wäre es reine Förmelei gewesen, die Wirksamkeit der Kündigung an der fehlenden Mitteilung z.B. des Alters des Klägers scheitern zu lassen. Gemäß § 1 KSchG konnte dies ersichtlich keinen Einfluss auf die Entscheidung des Arbeitgebers haben. Dennoch sind Arbeitgeber dazu angehalten, auch in Fällen einer Probezeitkündigung Sorgfalt bei der Anhörung der Arbeitnehmervertretung walten zu lassen. Denn auch außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG ist die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter nicht entbehrlich. Grundsätzlich gilt dann aber auch, dass dann keine „Anhörung zweiter Klasse" ausreichend ist. Der Sorgfaltsmaßstab ist grundsätzlich der Gleiche.
Quelle: Pressemitteilung des BAG, Nr. 42/09
Erscheinungsdatum: 24.04.2009
