Gleichbehandlungsgrundsatz bei unternehmensweiter Lohnerhöhung

Mit Urteil vom 03.12.2008 (Az.: 5 AZR 74/08) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch dann anzuwenden ist, wenn ein Arbeitgeber unternehmensweit Leistungen aufgrund einer generellen Regelung gewährt. Eine unterschiedliche Behandlung einzelner Betriebe ist nach Ansicht des BAG nur dann gerechtfertigt, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt.

Der Fall:

Die Beklagte ist Teil einer weltweit tätigen Logistik- und Paketdienstleistungsgruppe und unterhält in Deutschland zahlreiche Niederlassungen. Zum 01.09.2005 erhöhte die Beklagte freiwillig die Vergütung ihrer Mitarbeiter mit Ausnahme derjenigen, die in dem Betrieb A beschäftigt waren. Zumeist wurde eine Lohnerhöhung um 2,1 % vorgenommen. Der Kläger, der als Zusteller im Betrieb A beschäftigt war, klagte die Lohnerhöhung um 2,1 % ab dem 01.09.2005 ein. Die Beklagte hat hiergegen insbesondere vorgetragen, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz lediglich betriebs-, nicht aber unternehmensbezogen anzuwenden sei. Des Weiteren hat sie vorgetragen, dass die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer im Betrieb A sich daraus begründe, dass der aufgrund ihres Betriebszweckes erforderliche flexible Personaleinsatz im Betrieb A nicht gewährleistet sei, weil dies aufgrund einer im Betrieb A geltenden Betriebsvereinbarung die Zustimmung jedes einzelnen Mitarbeiters voraussetze. Darüber hinaus seien die in der Niederlassung A anfallenden Kosten pro befördertes Paket bundesweit die höchsten.

Das Arbeitsgericht gab der Klage mit Urteil vom 18.07.2006 statt. Dieses Urteil hat das Landesarbeitsgericht am 15.11.2007 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass auch bei einer unternehmensübergreifenden Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegend keine sachlich unbegründete Ungleichbehandlung vorgelegen habe. Als rechtfertigende Begründung ließ das Landesarbeitsgericht genügen, dass aufgrund der spezifischen Regelung im Betrieb A Mehrarbeit nur mit Zustimmung der jeweiligen Arbeitnehmer angeordnet werden konnte. Darüber hinaus hielt das Landesarbeitsgericht die Ungleichbehandlung auch deshalb für sachlich gerechtfertigt, weil auch die Vergütungshöhe in absoluten Zahlen in der Niederlassung A im Vergleich zu anderen Betrieben im Bundesland Hessen an der Spitze lag.

Das Urteil:

Das BAG hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und an dieses zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Zunächst stellt das BAG klar, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bei einer betriebsübergreifend gewährten Leistung auch betriebsübergreifend anzuwenden ist. Eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Betriebe setze voraus, dass es hierfür sachliche Gründe gebe.

Dabei könne sich der Arbeitgeber nicht auf etwaige Regelungen in anderen Betrieben berufen, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Anordnung von Überstunden unzulässig beschränkten. Grundsätzlich anerkannt hat das BAG, dass ein unterschiedliches Ausgangsniveau der Löhne ebenso wie der unterschiedliche betriebswirtschaftliche Erfolg der Betriebe und eine höhere Leistungsanforderung in einzelnen Betrieben eine unterschiedliche Behandlung bei Lohnerhöhungen rechtfertigen kann. Insoweit sei jedoch ein unternehmensweiter Vergleich aller Betriebe - unter Einbeziehung der Gründe für die bestehenden Unterschiede - notwendig. Dies sei vorliegend nicht erfolgt.

Fazit:

Das BAG hat mit dem vorliegenden Urteil seine Rechtsprechung zur unternehmensweiten Geltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bestätigt und an dessen Einhaltung hohe Erfordernisse geknüpft. Der Arbeitgeber wird gezwungen, vor einer unternehmensweiten Leistungsgewährung eine einzelfallbezogene und konkrete Prüfung vorzunehmen, ob oder ob nicht der jeweilige Betrieb an der Leistungsgewährung teilnimmt bzw. ob sachliche Gründe entgegenstehen.

BAG, Urteil vom 03.12.2008, Az.: 5 AZR 74/08
Quelle: Pressemitteilung Nr. 93/08

Erscheinungsdatum: 14.12.2008