Gleichartige Pflichtverletzung erfordert grundsätzlich gleichartige Sanktion
Mit Urteil vom 10.09.2008 hat das LAG Hessen (Az.: 6 Sa 384/08) entschieden, dass eine gleichartige Pflichtverletzung grundsätzlich eine gleichartige arbeitsrechtliche Sanktion nach sich ziehen muss, es sei denn, der Arbeitgeber kann nachweisen, warum er im Einzelfall von der gewählten Sanktionsart abgewichen ist.
Der Fall:
Bei dem beklagten Arbeitgeber handelte es sich um ein großes Einzelhandelsunternehmen, deren Kunden eine Payback-Karte erhalten und die hiermit je nach getätigtem Umsatz Rabattpunkte sammeln können. Diese wiederum können gegen Warenprämien, Gutscheine oder in Bargeld eingetauscht werden. Zusätzlich wurden sog. Payback-Sondercoupons angeboten, die eine Multiplikation der normalen Rabattpunkte vorsehen oder höhere Punktsätze beinhalten. Solche Sondercoupons wurden Packback-Karteninhabern im Rahmen von Mailing-Aktionen zugesandt, wurden aber auch den Kunden im Zusammenhang mit dem Kauf bestimmter Artikel oder Dienstleistungen überlassen. Sämtliche Sondercoupons waren jeweils nur einmalig verwendbar. Mitarbeiter des Arbeitgebers hatten einen solchen Payback-Sondercoupon gemeinsam mit einer von Ihnen gekauften Konzertkarte erhalten. Dieser Sondercoupon enthielt selbst nicht den Hinweis auf die nur einmalige Verwendbarkeit. Die Mehrfacheinlösung war technisch nicht ausgeschlossen und die Übertragung der Payback-Sondercoupons grundsätzlich erlaubt. Allerdings hatte die Betreiberin des Rabattsystems die Möglichkeit zur Einlösung gerade dieses Coupons pro Payback-Karte auf sechsmal begrenzt.
Der Arbeitgeber stellte fest, dass auf den Payback-Karten mehrere Arbeitnehmer bzw. den Payback-Karten von deren Familienangehörigen drei bis 50-mal die Gutschrift aus eben jenem Payback-Sondercoupon auftauchte. Nach Anhörung der Mitarbeiter sprach der Arbeitgeber eine außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Die klagenden Arbeitnehmer begründeten ihre Klage u. a. damit, dass der Arbeitgeber in anderen namentlich von ihnen benannten Fällen von elf weiteren Mitarbeitern trotz ebenfalls festgestellter mehrmaliger Einlösung des Sondercoupons keine Kündigung ausgesprochen hatte.
Das Urteil:
Nach Auffassung des LAG Hessen war die seitens des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung unwirksam. Sie verstieß gegen den ultima-ratio-Grundsatz und hätte einer vorherigen Abmahnung bedurft. Der Behauptung des hier klagenden Arbeitnehmers, die von ihm namentlich benannten weiteren Arbeitnehmer, die sich der gleichen Pflichtverletzung schuldig gemacht hatten und denen gegenüber eine Kündigung nicht ausgesprochen worden sei, war seitens des Arbeitgebers nicht substantiiert entgegengetreten worden. Insofern seien die ausgesprochenen Kündigungen zwar nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam, dieser ist jedoch als ein maßgeblicher Gesichtspunkt in die für die Rechtmäßigkeit der Kündigung notwendige Abwägung der beiderseitigen Interessen einzubeziehen. Nach Ansicht des LAG Hessen ist es dem Arbeitgeber ohne sachliche Gründe verwehrt, bei gleichartiger Pflichtverletzung unterschiedliche Sanktionen auszusprechen. Der Arbeitgeber habe nachzuweisen, aus welchen Gründen eine differenzierte Behandlung mehrerer Arbeitnehmer vor dem Hintergrund des Kündigungsschutzes sachlich gerechtfertigt sei. Fehle es hieran, sei davon auszugehen, dass die unterstellte Pflichtverletzung nicht so schwerwiegend war, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden konnte.
Erscheinungsdatum: 13.02.2009
