
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Gerichtliches Vorgehen hindert Entstehen eines Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG
Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Sobald eine Kündigungsschutzklage eingereicht ist, kann der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG nicht mehr entstehen, selbst wenn die Klage später zurückgenommen wird. (BAG, Urt. v. 13.12.2007, - 2 AZR 971/06)
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatten die Parteien zunächst ergebnislos über eine Beendigungsvereinbarung verhandelt. Die Beklagte sprach dann eine Kündigung aus, die ein Abfindungsangebot nach § 1a KSchG enthielt.
Die Klägerin erhob hiergegen Kündigungsschutzklage, jedoch gerichtet gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Sie nahm diese Klage zurück und erhob später erneut eine Klage gegen die Beklagte verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung, die sie beide kurze Zeit später ebenfalls wieder zurücknahm.
Mit der Klage machte die Klägerin u.a. die Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG geltend. Die Beklagte hatte die Forderung mit der Begründung abgelehnt, die Erhebung der Kündigungsschutzklage stehe dem entgegen. Daran ändere auch die anschließende Klagerücknahme nichts.
Während das Arbeitsgericht der Klage noch stattgegeben hatte, haben die Berufungsinstanz und schließlich auch das BAG die Klage zutreffend abgewiesen.
Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, eine außergerichtliche Streiterledigung zu fördern, um eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu vermeiden. Sowohl mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage wie auch mit Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wurde vorliegend dieses Ziel durch die Klägerin unterlaufen. Die später erfolgte Klagerücknahme war insoweit zu spät, weil das Ziel, welches der Arbeitgeber erreichen wollte (nämlich schnelle Rechtssicherheit und Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung) gerade nicht mehr erreicht werden konnte.
Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 13.12.2007 - 2 AZR 971/06 –
Pressemitteilung 93/07
Erscheinungsdatum: 02.01.2008
