Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Fristlose Kündigung wegen fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Verletzt ein Arbeitnehmer wiederholt trotz Abmahnung seine Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen – LAG Köln, Urteil vom 09.02.2009 (5 Sa 926/08).

Der Fall

Der als Justizhelfer angestellte Kläger wurde fristlos gekündigt. Er war bereits seit längerer Zeit in einer stationären Therapie zur Behandlung seiner Alkoholsucht. Zwischendurch wurde er aus der Therapie für mehrere Zeiträume als arbeitsfähig entlassen.

 

In mindestens vier Fällen erschien der Kläger nicht zum Dienst und versäumte es, seine Arbeitsunfähigkeit oder deren Verlängerung durch entsprechende Atteste nachzuweisen. Nachdem die Beklagte den Kläger deswegen bereits drei Mal abgemahnt hatte, sprach sie im vierten Fall eine fristlose Kündigung aus.

 

Das Urteil

 

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das LAG Köln stellte fest, dass für die fristlose Kündigung der Beklagten ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB vorlag.

 

Gemäß § 5 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Der Arbeitgeber soll Ersatz für den Ausfall des Arbeitnehmers planen und seinen Betriebsablauf organisieren können. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger hartnäckig und erheblich gegen diese Pflicht verstoßen, weil er trotz mehrfacher Abmahnung seine Anschlussarbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich mitteilte.

 

Das LAG Köln ging im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit bei erschwerenden Umständen des Einzelfalls nach entsprechender Abmahnung nicht nur eine ordentliche, sondern auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann

 

 

 

Solche erschwerenden Umstände, die auch zu einer fristlosen Kündigung berechtigten, lagen hier vor, weil

 

  • mehrere Abmahnungen bereits vorlagen
  • auch kurze Zeit nach der vorherigen Abmahnung eine erneute Verletzung der Meldepflicht vorlag
  • der Kläger für die Beklagte nicht erreichbar
  • und damit im Ergebnis ein Arbeitseinsatz nicht mehr planbar war.

 

Die im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB erforderliche Interessenabwägung fiel deshalb zugunsten der Beklagten aus. Ihr war nicht mehr zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf einer – fiktiven – Kündigungsfrist fortzusetzen.

 

Das Urteil des LAG Köln ist rechtskräftig.

 

Fazit:

 

Die Pflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen, ist keine bloße Lästigkeit, sondern für Arbeitgeber ein wichtiger Bestandteil einer ordnungsgemäßen Personalplanung. Zwar wird regelmäßig nicht bei einem einmaligen oder geringfügigen Verstoß gegen die Anzeigepflicht (z.B. einem erstmaligen, verspäteten Einreichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) bereits ohne weiteres eine Kündigung in Betracht kommen. Es kann aber andererseits bei wiederholten, noch dazu (mehrfach) abgemahnten Verstößen, sogar eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen. Es gilt, bei einer Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers noch zumutbar ist.

 

 

Erscheinungsdatum: 21.04.2009