Volker Werxhausen

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Flexi, die Zweite

Dauerthema flexible Arbeitszeit: Neue Regelungen für „Langzeitkonten“ seit dem 01.01.2009

Das "Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen" („Flexi II“) ist am 01.01.2009 in Kraft getreten. Die zahlreichen Gesetzesänderungen erweitern nun die rechtlichen Möglichkeiten im Umgang mit Arbeitszeitkonten – und bringen eine Verbesserung des Insolvenzschutzes für solche Zeitguthaben. Änderungen haben insbesondere in  die Vorschriften der Sozialgesetzbücher III, IV, und VI Einzug gehalten.

Zielsetzung und Eckpunkte:

Der Grundmechanismus hat sich nicht verändert:  Anstelle einer Gehaltszahlung erhält der Arbeitnehmer für einen Teil seiner Arbeitsleistung eine Gutschrift auf einem Zeitkonto. Erweitert werden aber die Möglichkeiten für den Arbeitnehmer, bezahlte arbeitsfreie Zeiten zu Lasten des Kontos einzulösen. Neben dem „klassischen“ Zweck einer vorzeitigen Beendigung der aktiven Arbeitsphase vor Rentenbeginn wird ein Arbeitnehmer nun auch für Zeiten der Kindererziehung-/ -betreuung (BEEG) , der Angehörigenpflege (PflegeZG) , der Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit ( § 8 TzBfG) ebenso wie für sonstige vertraglich zu vereinbarende vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung ( zB für „Sabbaticals“ etc.) in die Lage versetzt, das „angesparte“ Zeitkonto einzusetzen.

Die Neuregelungen umfassen rechtliche Vorgaben zur

 

-                     Führung von Arbeitszeitkonten,

 

-                     zu Informationspflichten und Kontrollmöglichkeiten sowie

 

-                     zu möglichen Anlageformen für das Wertguthaben eines Arbeitnehmers.

 

Vereinbarungen über die Einrichtung von Wertguthaben bedürfen der Schriftform. Inhaltlich bestehen Gestaltungsbeschränkungen - Wertguthabenvereinbarungen dürfen nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder eines Ausgleichs betrieblicher Produktions- oder Arbeitszyklen verfolgen. Ein Arbeitnehmer muss Arbeitsentgelt in das Wertguthaben einbringen, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder zur Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen. Dabei kann das Arbeitsentgelt, aus dem das Wertguthaben gespeist wird, mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung erbrachten Arbeitsleistung erzielt werden.

Das Zeitguthaben muss gem. § 7d Abs. 1 S.2 SGB IV in Arbeitsentgelt umgerechnet werden. Mindestens einmal pro Jahr ist ein Arbeitnehmer über den aktuellen Stand des Guthabens zu informieren.

 

Der kontierte Wert der nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütung (Wertguthaben) ist durch den Arbeitgeber oder einen beauftragten Dritten so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust „ausgeschlossen erscheint“, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet bleibt. Anlagen in Aktien oder Aktienfonds sind nur bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Guthabens zulässig, wenn und soweit in einem Tarifvertrag, oder in einer auf einen Tarifvertrag beruhenden Betriebsvereinbarung nicht höhere Anteile zugelassen werden.  Als weitere Möglichkeiten der Anlage des Guthabens stehen Versicherungsmodelle oder Verpfändungs- und Bürgschaftsmodelle zur Verfügung. Aber: Bilanzielle Rückstellungen oder Einstandspflichten von Muttergesellschaften (Patronatserklärungen) sind zur Sicherung von Wertguthaben ausgeschlossen (§ 7e Abs. 2 und Abs. 3 SGB IV).

 

Als weitere Vorgabe für den Arbeitgeber gilt: Einem Wertguthaben müssen Sicherungsmittel in Höhe von mindestens 70 Prozent des Guthabens gegenüberstehen. Arbeitszeitkonten sind zudem in den Insolvenzschutz einbezogen, sobald ihr Volumen die einfache Bezugsgröße in der Sozialversicherung übersteigt. Die vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich zu vereinbaren.

 

Pflichten für den Arbeitgeber:

 

 

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber den Nachweis der Erfüllung der Pflichten zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens verlangen. Zu beachten: Der Rentenversicherungsträger ist berechtigt, die Maßnahmen des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben zu prüfen.

 

 

Weist ein Arbeitgeber seine Pflichterfüllung nicht fristgemäß nach, kann dies zur Auflösung des Wertguthabens - mit entsprechender Auszahlungspflicht – führen. Darüber wird im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger der auf das Wertguthaben entfallende Gesamtsozialversicherungsbeitrag fällig.

 

Achtung: Dies betrifft auch Wertguthabenvereinbarungen, die vor dem 31.12.2008 geschlossen worden sind. Den Arbeitgeber trifft hier die Pflicht, bis spätestens zum 31.05.2009 eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer über die Maßnahmen der Insolvenzsicherung zur treffen und diese Maßnahmen im Rahmen der neuen rechtlichen Regelungen auch umzusetzen .

 

Die unterlassene oder mangelhafte Insolvenzsicherung begründet eine Haftung des Unternehmens - und ggf auch eine persönliche Haftung der Organe des Unternehmens - für das Wertguthaben,  wenn die fehlende oder unzureichende Insolvenzsicherung zum Ausfall von Ansprüchen des Arbeitnehmers aus dem Wertguthaben führt.

 

Übertragbarkeit des Guthabens:

Neu ist die Möglichkeit, Wertguthaben zu übertragen. Gem. § 7f SGB IV besteht ein Übertragungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn der neue Arbeitgeber ein Zeitkonto für den Arbeitnehmer einrichtet und der Übertragung zustimmt. Lehnt ein neuer Arbeitgeber die Übertragung ab, so kann das Wertguthaben zur Deutschen Rentenversicherung Bund übergeleitet werden, allerdings nur dann, wenn es inkl. Gesamtsozialversicherungsbeitrag mehr als das sechsfache der monatlichen Bezugsgröße (derzeit: 2.520 Euro * 6 = 15.120 Euro) ausmacht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund verwaltet dann das Wertguthaben treuhänderisch. Die Verwaltungskosten werden allerdings vom Wertguthaben in Abzug gebracht.

 

 

Erscheinungsdatum: 30.01.2009