Falscheintragung von Arbeitszeiten kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
Einem Arbeitnehmer kann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn er bei der Erfassung seiner Arbeitszeit wiederholt falsche Angaben macht. In einem solchen Fall ist dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung wegen des Vertrauensbruches regelmäßig unzumutbar. Das geht aus einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.11.2007 hervor.
Sachverhalt:
Der klagende Arbeitnehmer war seit mehr als sieben Jahren als Angestellter im Bereich des kommunalen Vollzugsdienstes für den beklagten Arbeitgeber tätig. Die Erfassung der täglichen Arbeitszeit erfolgte durch die Mitarbeiter selbst, und zwar durch Ausfüllen von Zeiterfassungsblättern am Computer. Die dort von den Mitarbeitern eingetragenen Daten dienten als Grundlage für das Erfassen von Überstunden und die Vergütung. Der klagende Arbeitnehmer hatte seine Zeiterfassungsblätter mehrfach falsch ausgefüllt. So hatte er mehrfach das Dienstende falsch angegeben.
Nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage des Arbeitnehmers hatte keinen Erfolg.
Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz:
Das LAG Rheinland-Pfalz hat rechtskräftig entschieden, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam war. Nach Ansicht des Gerichts habe der Arbeitnehmer durch die mehrmalige „Arbeitszeitlüge“ so erheblich gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen sowie das Vertrauen des Arbeitgebers verletzt, dass das Verhalten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Das Fehlverhalten des klagenden Arbeitnehmers sei so schwerwiegend, dass das Vertrauensverhältnis durch das mehrmalige vorsätzliche Falschaufschreiben von Arbeitszeiten so nachhaltig gestört sei, dass eine Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Vertrauens nicht möglich sei. Zu Lasten des Arbeitsnehmers sei hierbei auch zu berücksichtigen gewesen, dass die von ihm zu erfassenden Dienstzeiten Grundlage für seine Vergütung bzw. sein Überstundekonto gewesen sei. Wenn der Arbeitgeber das Erfassen der Dienstzeiten dem Arbeitnehmer in eigenständiger Zuständigkeit und Verantwortung als großen Vertrauensvorschuss überlasse, sei bei vorsätzlichen Falscheintragungen das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis in seinem Kern getroffen. Im Falle eines solchen nachhaltigen Vertrauensverlustes sei eine vorherige Abmahnung des Fehlverhaltens ausnahmsweise entbehrlich und stattdessen eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2007 - 2 Sa 537/07
Erscheinungsdatum: 30.05.2008
