Exmatrikulation einer studentischen Hilfskraft rechtfertigt Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18.09.2008 (Az.: 2 AZR 976/06) entschieden, dass die Beschäftigung eines Studenten als „studentische Hilfskraft“ an einer Forschungseinrichtung in der Regel voraussetzt, dass dieser einem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung, etwa durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.
Sachverhalt:
Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Forschungsinstitut, das die Rechtsform einer GmbH hatte, seit 1995 aufgrund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Der Kläger wurde zuletzt aufgrund eines von ihm am 21.01.2003 unterzeichneten Dienstvertrages befristet vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2003 in der Forschungsgruppe „Informations- und Kommunikationstechnologien“, Projekt „Konjunkturumfrage“, beschäftigt. Spätestens seit dem 08.01.2003 hatte der Kläger für die Beklagte weitergearbeitet. Zum 31.03.2003 ließ er sich exmatrikulieren.
Die Beklagte kommt ihrer Satzung gemäß einem Ausbildungsauftrag nach, den sie dadurch erfüllt, dass sie, soweit von der Tätigkeit her möglich, studentische Hilfskräfte einsetzt, um diesen die Möglichkeit zu geben über das Studium hinausgehende und diese ergänzende praktische Kenntnisse zu erlangen und Erfahrungen über die Arbeitsweise in der Praxis der Wirtschaftsforschung zu vermitteln. Zu diesem Zweck beschäftigte sie zum Zeitpunkt der Kündigung etwa 100 studentische Hilfskräfte.
Der Arbeitsvertrag des Klägers enthielt in § 8 den Hinweis, dass bei Nichtvorlage einer Immatrikulationsbescheinigung die Vergütung eingestellt werden könne.
Die Beklagte weigerte sich auf die Exmatrikulation des Klägers hin, diesen über den 31.03.2008 hinaus zu beschäftigen. Vorsorglich kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 10.06.2003 ordentlich fristgerecht zum 31.08.2003.
Rechtskräftig hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg als Vorinstanz erkannt, dass die Befristung des letzten, für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.03.2003 geschlossenen Arbeitsvertrages wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 125 Abs. 1 BGB nichtig war. Demzufolge war zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Das BAG hat jedoch - wie die Vorinstanzen - die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Begründung:
Zur Begründung hielt das BAG fest, dass eine personenbedingte Kündigung regelmäßig gerechtfertigt sei, wenn die Beschäftigung als „studentische Hilfskraft“ (hier an einer Forschungseinrichtung) voraussetze, dass der Beschäftigte einem Studium nachgehe und diese Voraussetzung nachträglich entfalle. Insoweit bescheinigte das BAG der Beklagten ein berechtigtes Interesse, für die Ausübung der Tätigkeit an die Studierendeneigenschaft des Klägers anzuknüpfen. Dieser vertraglich vereinbarten Anforderung wurde der Kläger nach seiner Exmatrikulation nicht mehr gerecht.
Fazit:
Anders als die Vorinstanz sah das BAG in der Exmatrikulation den Wegfall für die Voraussetzungen der vereinbarten Beschäftigung und hielt aus diesem Grund nicht eine betriebsbedingte, sondern eine personenbedingte Kündigung für sozial gerechtfertigt. Ob daraus der Schluss gezogen werden kann, dass generell bei einer Beschäftigung als „studentische Hilfskraft“ bei einer Exmatrikulation eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein wird, erscheint fraglich. Vielmehr wird darauf abzustellen sein, ob im Einzelfall tatsächlich ein berechtigtes Interesse an der Bindung der Tätigkeit an die Studierendeneigenschaft vorhanden war.
BAG, Urteil vom 18.09.2008, 2 AZR 976/06
Pressemitteilung Nr. 74/08
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2006, 19 Sa 66/06
Erscheinungsdatum: 23.10.2008
