Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Europarechtswidrigkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB?

Gemäß § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sollen bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer zur Feststellung der gesetzlichen Kündigungsfrist die Zeiten, welche vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eines Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden. Inzwischen geht auch die Rechtsprechung zunehmend davon aus, dass diese Vorschrift nicht europarechtskonform ist.

§ 622 Abs. 2 BGB enthält eine Regelung zu gesetzlichen Kündigungsfristen, falls tarifvertragliche Kündigungsfristen nicht einschlägig sind oder nicht ein Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen vorsieht. Dabei wird die Kündigungsfrist in mehreren Schritten abhängig von der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses verlängert.

§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt in seiner geltenden Fassung, dass für die Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, welche vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden. Bereits in der Vergangenheit ist diese Regelung als altersdiskriminierend kritisiert worden.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Entscheidung vom 21.11.2007, Az. 12 Sa 1311/07, die Bedenken aufgegriffen und in einem Vorlagebeschluss den Europäischen Gerichts angerufen mit der Bitte um Klärung, ob die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz BGB gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstoße, und ob die Regelung ggf. damit gerechtfertigt werden könne, dass Arbeitgeber ein berechtigtes betriebliches Interesse an personeller Flexibilität haben und jüngeren Arbeitnehmern regelmäßig eine höhere berufliche und persönliche Flexibilität abverlangt werden könne.

Für den Fall, dass der EuGH die Regelung für europarechtswidrig erachte, hat das LAG Düsseldorf weitergehend den EuGH um Stellungnahme dazu gebeten, ob die gesetzliche Vorschrift bereits jetzt (also vor einer Entscheidung des EuGH) unangewendet bleiben könne/müsse.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat diese vom LAG Düsseldorf aufgeworfenen Fragen mit Urteil vom 24.07.2007, Az. 7 Sa 561/07, bereits ohne einen Vorlagebeschluss an den EuGH selbst entschieden. Das LAG Berlin-Brandenburg hat § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB für europarechtswidrig erachtet, da es sich um eine altersdiskriminierende Regelung handele, und ist davon ausgegangen, dass die Vorschrift bereits auf Grund autonomer Entscheidung des Gerichts unangewendet bleiben müsse. Dies ergebe sich  aus der Rechtsprechung des EuGH und nachfolgend des BAG zu der früheren Fassung des § 14 Abs. 3 TzBfG.

Fazit:

Die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist bereits seit längerem in Rechtsprechung und Literatur kritisiert worden. De lege lata ist die Vorschrift zwar zu berücksichtigen, auf Grund der jüngeren Rechtsprechung ist aber zu konstatieren, dass insoweit bei einem Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung ein erhebliches Risiko für den Arbeitgeber besteht.

Der vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedene Fall ist derzeit im Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob zuerst das BAG oder der EuGH über die Anwendbarkeit der Regelung entscheiden werden. An der Wirksamkeit der derzeitigen Regelung bestehen sicherlich erhebliche Zweifel. Ob Arbeitgeber sich vor einer abschließenden Entscheidung des BAG oder des EuGH noch auf Vertrauensschutz werden berufen können, dürfte ebenfalls zweifelhaft sein.

Erscheinungsdatum: 07.12.2007