André Ueckert

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Entlassungssperre und Kündigung

Die Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG hindert weder den Ausspruch einer Kündigung nach Anzeige der Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit während des Laufs der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG noch verlängert die Sperrfrist die gesetzlichen Kündigungsfristen.

 

 

Der Fall:

Der Beklagte Arbeitgeber zeigte bei der Arbeitsagentur am 26.04.2006 eine beabsichtigte Massenentlassung an. Mit Bescheid vom 24.05.2006 teilte die Arbeitsagentur dem Arbeitgeber mit, die einmonatige Entlassungssperre gemäß § 18 Abs. 1 KSchG beginne am 27.04.2006 und ende am 26.05.2006. Nach Eingang der Massenentlassungsanzeige, aber während der Entlassungssperre, kündigte der Arbeitgeber am 27.04.2006 das Arbeitverhältnis mit dem klagenden Arbeitnehmer zum 30.09.2009. Der Arbeitnehmer machte u. a. geltend, die Kündigung könne das Arbeitsverhältnis frühestens einen Monat nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist auflösen. Die Sperrfrist sei nicht in die Kündigungsfrist einzurechnen.

 

 

Das Urteil:

 

Das BAG stellte fest, dass die Klage unbegründet und das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.09.2006 beendet worden ist.

 

 

Nach § 18 Abs. 1 KSchG werden Entlassungen, die nach § 17 KSchG anzuzeigen sind, vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam. Bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist kann eine vom Arbeitgeber erklärte Kündigung keine Wirkung entfalten. Die Kündigung nach Anzeigenerstattung, so ausdrücklich das BAG, bleibt aber als Rechtsgeschäft grundsätzlich wirksam; sie beendet das Arbeitsverhältnis, sofern dieses Ende vor dem Ende der Sperrfrist liegen sollte, nur nicht zu dem in der Kündigungserklärung genannten Zeitpunkt.

 

 

Demgemäß kann nach der gesetzlichen Formulierung des § 18 Abs. 1 KSchG eine Kündigung schon unmittelbar nach Erstattung (Eingang) der Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden. Die Gesetzesfassung verbietet den Ausspruch der Kündigung vor dem Ablauf der Sperrfrist nicht, auch wenn man unter „Entlassung“ im Sinne der Norm die Kündigung versteht.

 

 

Das BAG meint insoweit, aus dem Gesetzeswortlaut lasse sich lediglich entnehmen, dass die Entlassung - auch bei ordnungsgemäßer Anzeige - grundsätzlich nicht ohne Einhaltung einer Mindestfrist von einem Monat vollzogen werden könne. Geregelt werde (lediglich) der Vollzug der Entlassung. Das Wirksamwerden i.S.v. § 18 KSchG beziehe sich damit auf den Eintritt der Rechtsfolgen der Kündigung. Diese träten mit Ablauf der Kündigungsfrist ein. Der Gesetzeswortlaut umschreibe folglich nur einen „Mindestzeitraum“, der zwischen der Anzeigenerstattung und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen muss.

 

 

Dem stehe auch nicht die Richtlinie 98/59/EG vom 20. Juli 1998 (Massenentlassungsrichtlinie - MERL) entgegen.

 

 

Ergo: § 18 Abs. 1 KSchG etabliert lediglich einen Mindestzeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so dass die gesetzliche Regelung die Kündigungsfrist nicht über diesen Mindestzeitraum hinaus verlängert oder gar den Beginn der Kündigungsfrist verschiebt.

 

 

BAG, Urteil vom 06.11.2008, 2 AZR 935/07

 

Erscheinungsdatum: 27.02.2009