Eine Probezeitbefristung innerhalb eines befristeten Arbeitsvertrages kann unwirksam sein
Mit Urteil vom 16.04.2008 hat das BAG entschieden, dass eine drucktechnisch nicht hervorgehobene Probezeitbefristung unwirksam sein kann, wenn diese Klausel in einem Formulararbeitsvertrag neben einer technisch hervorgehobenen Befristung für ein Jahr steht. Die Probezeitbefristung ist dann eine überraschende Klausel und wird nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.11.2005 als Verkäuferin beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher Formulararbeitsvertrag, der für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 31.10.2006 befristet war. Diese Befristung war fett und durch eine größere Schriftgröße drucktechnisch hervorgehoben. In dem folgenden Vertragstext war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung bestimmt, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Probezeitbefristung am 30.04.2006 ende. Die Klägerin hatte sich mit der Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2006 mit der Begründung gewandt, dass die Klausel über die Probezeitbefristung wegen Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sei.
Das BAG gab der Klage statt und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Gründe:
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeitbefristung zum 30.04.2006 beendet worden.
Die Probezeitbefristung ist gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsinhalt geworden, da es sich um eine überraschende Klausel handelt. Eine überraschende Klausel liegt vor, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr zu rechnen braucht. Die Klägerin konnte aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages mit der drucktechnischen Hervorhebung der einjährigen Vertragslaufzeit entnehmen, dass dieser für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden sollte. Die Klägerin brauchte durch diese optische Vertragsgestaltung nicht damit rechnen, dass der nachfolgende Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung zu einem früheren Beendigungszeitpunkt enthielt. Dies gilt umso mehr, da die drucktechnisch hervorgehobene Befristung für die Dauer eines Jahres aufgrund der sechsmonatigen Probezeitbefristung gar nicht zum Tragen kam.
Auswirkungen für die Praxis:
Die Entscheidung zeigt die Schwierigkeiten auf, die bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen auftreten können. Möglicherweise wäre ohne die drucktechnische Hervorhebung die Entscheidung anders ausgefallen. Es empfiehlt sich demzufolge, mit Hervorhebungen oder drucktechnischen Gestaltungsmitteln vorsichtig umzugehen.
BAG, Urteil vom 16.04.2008, Az.: 7 AZR 132/07
Rechtsanwältin Corinna Enders - c.enders@cbh.de
Erscheinungsdatum: 30.04.2008
